K 38. Die Honschaft als Teil der Grafschaft.
gcnvssen slramiuss vtilAmritör «lioti Erfgcnotcn nanroris Dui«-linr»onsis) als Porstand. In der Waldordnnng von 1518 ist vonHycn überhaupt nicht nichr die Rede, st
In den hier erwähnten Urkunden treten die Hhen fast nur alsWaldvorstand auf; doch ergicbt sich ans der ersten Erklärung von1410 auch noch, daß sie in allen Angelegenheiten des Ncichshofs zuurteilen haben und aus der Zusammengehörigkeit von Stapelding undHoltding ist zu entnehmen, daß sie ehemals auch den Vorstand im Stapelding gebildet haben; später, als die Stadt durch jährliche Wahl ihreBeamten setzte, kamen an ihre Stelle, wie schon erwähnt, zwei ans einJahr gewählte Stapclmcistcr, denen nach Bedürfnis Dcichmcistcr zurSeite gesetzt wurden; ihnen waren die Feldhüter (Schötcr) untergeben;später wurde auch der Meier von ihnen mit Auftrag versehen unddie Förster als Feldhüter verwendet, und statt des Schultheißen führtendie Bürgermeister den Vorsitz in den Erbcnversammlungcn.st Eskam dies daher, daß das Schulthcißcnamt von der Stadt abhängigwurde, ebenso wie der Wald und Rcichshof mit dem Meicramtc.Da die Veränderungen, welche hierdurch in der Waldordnung herbei-geführt wurden, sehr eingreifend waren, so werden wir hiervon wievon dem Holtding erst im Zusammenhang mit der städtischen Ver-waltung sprechen.
§ 38. Die Honfestast als Veil der Grafschaft.
Als Verwaltungsbezirk ist die Honschaft dem Gau eingefügt.An der Spitze des Gaus stand im fränkische» Reich ei» auf Lebens-zeit vom Könige angestellter Graf, an der Spitze der Hundertschaftder vom Grafen, selten vom Könige ernannte Schultheiß. In deinGrafen konzentrierte» sich alle öffentlichen Geschäfte, die gerichtlichen,ans die Verwaltung bezüglichen, fiskalischen und militärischen.
Im Militärwescn hat er, von außerordentlichen Fällen abge-sehen, kein eigenes Anfgcbotsrecht, sondern nur die Verkündigung des
!) Doch werden euch in den späteren Verzeichnissen der Waldcrbcn noch8—IN zur Stellung eines Hyen Verpflichtete aufgeführt. Daß diese Stellungeine Lest geworden war, sieht man bereits ans der oben angeführten Klage desHerzogs; nach Lt. .4. 39(1 schlägt man 145(1 dem Thhs op den Poet dafür, daßer Hpe auf dem Welhof sein muß, von der 12 Schilling betragenden Hans-miete einen Schilling ab. st gr. 556 fol. 35: Die Bürgermeister mit denErben haben beschlossen.