Die Hycn.
und Hycn dcs Hofcs übertrugen. Für den Reichshof, dus ist diezhonschaft überhaupt, gab es 12 Hhcn. In den Waldcrbenbüchcrnheißt es von den betreffenden Hufen; Hclt einen Hycn op des rykcsHof. Dieselbe Bcinerknng findet sich auch — aber sehr selten —bei Grundstücken der Feldflnr.ch
Die Thätigkeit und Aufgabe der Hycn wird nur noch an dreiStellen erwähnt: 1280 erklärt Rcynald von Geldern bei Ucbernahmcder Stadt, daß er das Waldrccht gelten lassen werde, wie es vonden Hyen und Erben gesprochen werde.
1416 beschwert sich Herzog Adolf von Cleve, daß „dicr Hycncyn dyel (Teil) Ys, die nyct toe Haiffc komm en willen ind van dcsgewisses gcbaide nyct cn Halden, dairmedc sie vir gucd verboird hebe,dair sie des Haiffes Hycn as wczen solden.^ch Die Stadt antwortete,was den Rcichshof oder die Hycn anginge, darüber hätten die Hycn,die dcs Hofcs Geschworene seien, Recht zu weisen und zu sprechen»nd sonst niemand; „want sie dairtoc Helm geswacrn ind ocn datstiel vp oiren Eyd."Z
Zu gleicher Zeit nahm der Herzog die Einsetzung des Meiersin Anspruch. Die Stadt erwidert darauf, daß die Wahl gewöhnlichden rechtmäßig zur Schule berufenen Erben zustehe. Wenn die abernicht einig werden könnten, so sei es das Recht der Hycn, die dannauf dem Ncichshofe sich versammeln sollten, einen solchen zu erwählen;zwei Wahlen derselben könnten die Erben verwerfen; die dritte bedürfeihrer Genehmigung nicht mchr.°) So sei es seit 40, 60, 70 undmehr Jahren gehalten. — Aber ein älteres Wcistum wies den Hycnohne weiteres und ihnen allein die Wahl des Meiers zu.°)
1280 bilden also die Hycn noch den wirklichen Vorstand, dawnach wird ihr Recht immer mehr eingeschränkt; schon in der S. 120angeführten Urkunde von 1842 erscheinen nicht sie, sondern Erb-st Walderbenbücher des Stadtarchivs. L.. Dusseldorf, Akten des Reichs-hofs zu Duisburg Lac. Archiv III S. 257. y Einige der Hufen, die einenHyen stellen, zahlen einen Zins au den Reichshof, haben also ursprünglich zudemselben gehört, die Mehrzahl aber nicht; da nun in den Duisburger Stadt-rechte» ausdrucklich bemerkt wird, daß der Reichszins nicht ablösbar fei (durchSchenkung aber schwerlich die Mehrzahl frei geworden sein wird), so müssenwir annehmen, daß mindestens seit Uebcrweisung des königlichen Waldes an diegesamte Honschaft auch Hyen von nicht königlichen Hufen gestellt wurden, daßalso das Stapelding, wenn es sich ursprünglich bloß auf den königlichen Hof be-zog, mit der Uebcrweisung des königlichen Waldes nen geordnet wurde. st Ersetzt also voraus — weil es sonst regelmäßig so war — daß der Hye ein Lehn-gut des Haupthofes besitzt. 0 Lagerbnch S. 353 f. st Lagerbnch S. 556 fLac. Archiv III S. 261. st Lac. Archiv III S. 259.