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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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H 19. Das Waldgebiet.

In drei Bezirke ist der Hain geteilt,

Doch schließen sie sich dicht einander an.

Und jeder ist mit einem Wall nmzännt,lim welchen sich ein kleiner Graden schlingt.

Im Hintergrund erhebt ein nen Gebüsch,

Bon hohen Bäumen feierlich nmkränzt,

Sich malerisch? in seiner Mitte stehtEin kleiner Banm, nm den ei» Rasen rnht.

Nach Ost nnd Nord, nach Süd nnd Westen hin,

Stach allen Seiten windet sich ein PfadIn grader Richtung fort. So glänzt ein SternAm heitern Blan des Himmels; rings nmderVerbreitet er sein zitternd Strahlenlicht.

Und darum beißt der kleine FichtenhainMit dem Gebüsch in seinem HintergrundDas Stcrnenwäldchen.')

Dic Verwaltung und Benutzung des Waldes im Mittelalterwird im Zusammenhang mit dem städtischen Regiment überhaupt ihreBesprechung finden; dagegen wallen nur hier kurz darlegen, wie dieheutigen Verhältnisse herbeigeführt sind.-)

Schau unter Friedrich dem Grasten (17(16) schlug der Magistratvor, einen Teil des Stadtwaldes unter dic Walderben zu verteilen;doch gingen weder der Waldvorstand nach dic Erben darauf ein.Während der Franzascnherrschaft (1809) war der Stadtmagistrat aufgelöst nnd dic Beaufsichtigung des Waldes (1811) der Grasthcrzoglich bcrgischen Farstbchvrde übertragen Warden. Daraus entnahm1818 dic prcustische Regierung dic Berechtigung, die Verwaltung desWaldes mit der Farstkasse den Erben nnd ihrem Vorstände ahneZuziehung der Stadtbehärde zu überweisen. Die Stadt willigte aberin dic Ausschließung nicht ein; dic daraus entspringenden Streitigleiten führten dazu, dast der Fiskus als Miterbc bei der KöniglichenGencrallvmmissian das Tcilnngsvcrfnhren beantragte. Das mmfolgende Gcncrnltcilnngsvcrfahren begann mit einem zwischen derStadt Duisburg und den Beerbten durchgeführten Prazcst über dasEigentum des Waldes. Beide Teile »ahmen dasselbe ausschliestlichfür sich in Anspruch. Der Entscheid ging aber nm ?. Oktober 18?7durch Erkenntnis der Königlichen Gencralkammissian dahin, daß beidenTeilen das Miteigentum nnd zwar nach Maßgabe der nach der Wald

9 Ans der Flnrkarte von 1824 wird der Sternbnsch irrtümlich in dieFeldma rk verlegt; ans der von 1837 erstreckt er sich wenigstens zum Teil überdie pandwehr hinaus (beide Karten sind ans dem Katasteramt). Vcrgl.1. v. Borries, Geschichte des Waldes lsiebe oben H » n. 18); 2. Generalteilnngs-rezeß vom 39. Dezember 1842 und 3. Rezeß über dic Servitntbefreinng und'Naturalteilung des Duisburger Waldes lbeide ans dem Rathans).