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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
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Der KöniqSforst »nd die Forstincister.

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Karl der Große überweist 40 Hufen in Friemersheim, 20 zuRumclen, IL zu Astcrlagcn, 7 zu Atrop, 1 zu Bliersheim mit andernin der Umgegend gelegenen dem Bischof Hildegrim von Halberstadtund dieser der Abtei Werden/) (Auch dieses Gebiet müssen wir inBetracht ziehen, da es früher vielleicht ans der rechten Rheinseitc lag).

Calichcim (jetzt Schloß und Dorf Calcum) vergab bereits KönigArnulf (887—899) an das Stift Gandersheim im HerzogtumBrannschwcig/)

König Heinrich I V. schenkte 1072 der Kollcgiatkirche zu Kaisers-werth alles, was Guntram in den Bitten Mündelheim, Nheinhcim,Sarn, Rath, Mettmann, Wald, Scheuen, Upheim zn Lehen gehabthabe, mit den Leibeigenen, Wohnplätzen, Gebäuden, bebauten undunbebauten Acckcrn zn ewigem Besitz/)

Daß Duisburg ein königlicher Hof war und eine königlichePfalz hatte, haben wir oben gesehen.

1067 schenkt Heinrich IV. auf Anstehen des Erzbischofs Anno II.von Köln dem Stifte Kaiserswerth seine Besitzungen in Stirnm, dasja auch heute noch zum Teil ans dem linken Ruhrnfer liegt/)

1248 endlich setzt König Wilhelm von Holland den im südöst-lichen Teile des oben beschriebenen Forstbczirkes befindlichen königlichcn Hof Mcttmann und den im Innern desselben gelegenen königlichcn Hof Rath dem Grafen Adolf von Berg zum Pfand.")

So finden wir ringsum an der Grenze und auch im Innernursprünglich königliches Gut. Doch wie dem auch sei, mag der ganzeDistrikt in den ältesten Zeiten einmal königliches Gut gewesen, odernur der Forst von den Königen in Anspruch genommen sein, in gcschichtlichcr Zeit finden wir überall Ortschaften und Höfe, die vonfreien Besitzern bewohnt sind; indessen wir würden in jenem Falleum so leichter verstehen, vaß zu den königlichen Hanpthöfen nicht nurein unmittelbares Eigentum gehörte, sondern auch das Recht derGrnndhcrrschast, d. h. daß die Könige oder ihre Bertretcr an der Spitzeder Verwaltung der gemeinsamen Marl stehen und daß sie unter andern,das Recht haben, Wohnstättcn zn verleihen, deren Inhaber gegeneinen geringen Zins oder auch zinslos an den Nutzungen der gemeinsamen 'Mark teil nehmen; ans der andern Seite würde es sich dadurchauch erklären, daß der Forstmeister des Hanptwaldcs auch in den abgetrennten Teilen den Wildbann ausübt/)

') Lae. Archiv II g. 218. 2) Lcibnip, 8vr. rer. HrnninviK>'. III 707, nachLar. Archiv III x. 24 n. .Ib. ^ i 1 M s) II Mg

!°) Vergl. Lac. Arch. III 190 s.