23V Die bekannten fünf und neunzig Theses Lutheri, zc.
Busse, das ist, von der Beicht und Gnugthuung, so durch der Prie-ster Amt geübet wird, verstanden werden.
3.
Jedoch will er nicht allein verstanden haben die innerliche Busse;ja, die innerliche Busse ist nichtig und keine Busse, wo sie nicht äus-serlich allerley Tödtungen des Fleisches wircket.
4.
Wahret derohalben Reu und Leid, das ist, wahre Busse, solange einer Mißfallen an ihm selber hat, nemlich bis zum Eingangaus diesem in das ewige Leben.
5.
Der Pabst will noch kann nicht einige andere Pein erlassen,ausserhalb derer, die er seines Gefallens, oder laut der Eanonum, dasist pabstlicher Satzungen, aufgelegt hat.
6.
Der Pabst kann keine Schuld vergeben, denn allein so fern,daß er erklare und bestätige, was von Gott vergeben sey, oder aber,daß ers thue in den Fallen, die er ihm vorbehalten hat. WelcheFalle, so sie verachtet würden, bliebe die Schuld ganz oder gar un-aufgehoben oder verlassen.
7.
Gott vergibt keinem die Schuld, den er nicht zugleich durchauswohl gedemüthiget dem Priester, seinem Statthalter, unterwerfe.
8.
Eanones poenltentiales, das ist, die Satzungen, wie manbeichten und küssen soll, sind allein den Lebendigen aufgelegt, undsollen, nach Laut derselbigen Satzungen, den jetzt Sterbenden nichtauferlegt werden.
9.
Daher thut uns der Heilige Geist wohl am Pabst, daß derPabst allewege in seinen Decreten oder Rechten ausnimmt den Ar-tickel des Todes und die äusserste Noth.
1V.
Die Priester handeln unverständig und übel, die den sterbendenMenschen ?oen!teat!az csnanicss, das ist auferlegte Busse, ins Feg-feuer, daselbst denselben genug zu thun, sparen und behalten.
11.
Dieses Unkraut, das man die Busse oder Gnugthuung, sodurch die Canones oder Satzungen auferlegt ist, in des FegfeuersBusse oder Pein sollte verwandeln, ist gesaet worden, da die Vischöffegeschlafen haben.