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sei. Vielmehr bestätigt das von dem päpstlichen Protonotar,Gencralauvitor und Juder Ordinarius der Curie, M. Ant. Franciot-tus, als sli boe deputirten Richter gesprochene und ausgefertigte Nrtheilvonr 16. Aug. 1631 das Urtheil der beiden Bischöfe vom1. Febr. 1631, in welchem die Partikel für ächt erklärtwar, in allen seinen Theilen, befiehlt, daß Niemand darüber denTrierischen Fiscal anfechte, verordnet, daß binnen 6 Tagen nach Em-pfang ein jeder der Sentenz bei Strafe von 566 Ducaten, kirchlichenCensuren, Ercommunication und Jnterdict nachgekommen sein müsse,und eröffnet einen Termin von 6V Tagen, laufend von der Insinuationdes Urtheils, in denen, wer sich gekränkt hielt, in Rom vor demselbenGericht austreten solle.
Hn. Marr ist dieses Urtheil bekannt gewesen. Es befindet sich indemselben von ihm angeführten Aktenfascikel (II. lüt. iXo. 209),der mit der dritten Vertheidigungsschrift des Capitels schließt, wennes gleich, da der Fascikel überhaupt nicht genau chronologisch geord-net ist, vor dieser vorhergeht, und zwar in doppeltem Eremplar, zu-nächst auf einem zum Anschlage bestimmten Bogen gedruckt, unddann noch in einer deutlichen Abschrift auf vier Folioblätterni Außer-dem ist das Original im Archiv vorhanden und gehört zu den drei,,gesondert im Archiv befindlichen Aktenstücken," von deren einem eroben gesprochen hat.
Ein zehn Tage später erlassenes Monitorium vom 26. Aug.1631 schärft die Bestimmungen wegen der in 66 Tagen einzulegendenAppellation ein und findet sich sowohl im Original im Archiv, als auchin zwei Abschriften in dem genannten Aktenfascikel.
Endlich ist noch ein letztes, zwar nicht in dem Fascikel, aber imOriginal gesondert im Archiv befindliches Aktenstück vorhanden. Ausihm ergiebt sich, daß das Capitel den Weg der Appellation ergriffen,und vorgeschützt hat, nicht alle zur Entscheidung des Streites noth-wendigen Documente zu besitzen, welche vielmehr zum Theil in denHänden verschiedener geistlicher und weltlicher Personen in Trier undanderswo seien. Der päpstliche Richter fordert daher unter dem 27.Jan. 1632 jedermann auf, binnen 15 Tagen, als peremtorischen Ter-min, dieselben einzuliefern.
Daß das Capitel die Absicht gehabt hat, die Appellation zu ver-folgen, geht aus der Aufschrift eines in dem Fascikel vornan befind-