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scher Verfassung selbst. Die königl. Verord-nung vom 8» Iun. 1897 gicbt dcsfalls die Beur-kundung.
§. 29.
Nicht ein Voltes Jahr verfloß, und BeuernsKönig gab eine ganz neue Konstitution, jene vomIren Mai 1898 nemlich. Gleich im ersten Tutel§. 2» heißt es:
„Alle besondere Verfassungen, Privilegien, Erb-amter und landschaftliche Korporatio-nen der einzeln Provinzen sind aufgeho-ben. Das ganze Königreich wird durch eineNationalrepräsentation vertreten."
Jahre giengen vorüber, und die bestimmt ange-kündigte Nativnalreprasentation ward ins wirklicheLeben nicht gerufen. Ob dieß zu bedauern war?-—Wohl nicht; sie war sehr verwandt mit der Konsti-tution im Königreiche Westphaleu, hatte viele UmVollkommenheiten und Lücken, würde gleich nach ihrer Geburt den Wünschen und Rechten deö
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