öffentliche Wohl betraf, hatte nur ein secundäres Interessefür ihn, wenn die Sache nur nicht seinen Credit und seineStelle berührte. II droit «ur I« vais-wao clo 1'dtar ^zlorütc^ue laissanl allor sa oourse iircerlainkriu Ft'd clo I'o^>iiti'air et cle« everreineirs.
Seite 27 Zeile 18 von unten lies: alle Fälle.
Seite 28 Zeile 6 von oben und Zeile 9 von untenbleibt das Wort möglichst weg.
Die Gesetze sehen alle Falle voraus, und in jedemGesetzbuchs ist einer der ersten Artikel der, daß kein Richterirgend die Entscheidung eines Falles unter dem Vorwandeversagen darf, daß das Gesetz ihn nicht vorgesehen.
Zu Seite 90 Zeile 8 von oben: Es bestand damalsein Gesetz in Rom, daß die Ehe zwischen den Patriciern undden Ptzbejern untersagte. Canulejus trug darauf an, daßdieses Gesetz aufgehoben wurde. Es war dasselbe Gesetz,das in Altsachsen den Freien verbot eine Unfreie zu Heira-then, und wenn sie in einer christlichen Ehe lebten, sokonnten sie, nach Moser, doch in keiner bürgerlichen Eheleben, und die Kinder folgten der ärgeren Hand, d. h. siewaren unfrei.
Zu Seite 10t. Ucber die Ablösungen der Bauerngüterhat die Staatszeitung seit der Zeit noch folgende statistischeNachrichten bekannt gemacht:
Im Jahre 1818 waren 736 Dörfer regulirt und amEnde von 1819 schon 1328.
Ferner belief sich im Jahre 1818 die Anzahl der neuenEigenthümcr auf 7150 und am Ende von 1819 schon auf12052.
Hierunter sind nur Baucrndörfcr begriffen, die vonGutsherrn abhängig waren. Die von königlichen Do-mainen abhängigen, sind nicht hinzugezählt, da dieseAblösungen nicht von den Commissionen, sondern von den