Druckschrift 
Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
228
Einzelbild herunterladen
 

bindungcn, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheiligwerden könnten,

hiedurch in Erinnerung, und wollen, daß darüber inallen Unfern Provinzen unverbrüchlich gehalten; auch vonUnfern Gerichten darnach erkannt werde.

„Bei diesen gesetzlichen Verfügungen wird der inöffentlichen Druckschriften geführte Streit, über die Exi-stenz geheimer Gesellschaften, und über ihre Zwecke,unnütz, beunruhigt Unsere getreuen Unterthancn undnährt einen schädlichen Partcigcist. Wir wollen und ver-ordnen also:

3. Daß von nun an bei namhafter Geld - oderLeibcsstrafe von Niemand in Unfern Staaten Etwasdarüber gedruckt und verlegt werde.

Gegeben Berlin, den 6. Januar 1816.

gez. Friedrich Wilhelm,gegengcz. C. Fürst v. Hardenberg.

Und so war denn diese Sache geendet, ohne daßein neues Gesetz gegeben wurde, da man die vorhan-denen als völlig hinreichend fand.

Drei Jahre später entstand ein neuer Leun. ImJuli 1849 sprachen nämlich die Zeitungen von demago-gischen Umtrieben, die entdeckt seyn sollten. Da dieSache noch unentschieden vor den Gerichten liegt, und nochkeine öffentlichen Urtheile oder Akten in ihr ergangen sind,so kann man noch nicht mit Zuverlässigkeit über sie re-den, und muß nothwendig vorher die Entscheidung derGerichte abwarten.