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,,Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Er-folg hervorgebracht, und deren Beibehaltung von der gan-zen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze derKriegsvcrfassung des Staates bilden und als Grundlagefür alle Kriegs-Einrichtungen dienen. Denn in einer ge-setzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation liegt diesicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden.
„Die bisher über die Ergänzung der Armee bestan-denen alteren Gesetze, werden daher hiermit aufgehobenund dagegen festgesetzt:
1.
„Jeder Eingeborne, sobald er das zwanzigste Jahrvollendet hat, ist zur Verteidigung des Vaterlandes ver-pflichtet.
„Um diese allgemeine Verpflichtung indeß, besondersim Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurchdie Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gc-stord werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung undDienstzeit, folgende Abstufungen Statt finden.
2.
„Die bewaffnete Macht soll bestehen,
1) aus dem stehenden Heere,
2) aus der Landwehr des ersten Aufgebots,
3) aus der Landwehr des zweiten Aufgebots,
4) aus dem Landstürme.
3.
„Die Starke des stehenden Heeres und der Landwehrwird nack den jedesmaligen Staatsverhaltnisscn bestimmt.