rung über die Vollziehung deS 13. Artikels der Bundes-akte abzugeben.
„Als zur Zeit der Wiener Kongreßverhandlung, undinsbesondere bei der damaligen Erörterung der Bundes-akte, die im Laufe der Zeitereignisse und vielfaltiger Tcr-ritorialveranderung bewirkte Auflösung der einzelnen stan-dischen Verfassungen in Deutschland in Anregung kam,schon damals haben sich Se. Majestät der Kaiser überdiesen Gegenstand in einer Art erklärt, welche über aller-höchst dcro Ansichten keinen Zweifel Raum lassen konnte.Der Artikel 13. der Bundcsaktc war eines der Resultateder damaligen Vereinigung der Fürsten und freien Städte.Er besteht. Er muß demnach ausgeführt werden, d. h.,es sollen, es müssen in allen deutschen Staaten ständischeVerfassungen bestehen, und folglich da, wo es derenkeine gibt, eingeführt werden.
„In der Natur eines an keinen bestimmten Zeitpunktgebundenen Versprechens liegt, daß dessen Erfüllung so-bald und so gut als möglich Statt finde. Die Weisheitder Regierung und ihr, von dem Negierten unzertrennli-ches Interesse fordern, daß man in einer Angelegenheitvon so großem Gewichte nach dem Besten, was unterden gegebenen Umständen erreichbar ist, strebe. Es un-terliegt daher keinem Zweifel, daß die Vorschrift des 13.Artikels der Bundcsaktc in allen den Staaten, wo land-standische Verfassungen noch nicht eingeführt, oder diefrüher her bestandenen zu Grunde gegangen sind, in ihremwahren Sinn und Zweck vollzogen werden muß. Sowünschcnswcrth aber auch zur gemeinschaftlichen Beruhi-gung der Regenten und der Volker, die möglichste Be-schleunigung der auf die landstandischen Verfassungen Be-zug habenden Vorarbeiten seyn mag, so billig ist cS je-doch, daß den Negierungen zur reisen und erschöpfenden
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