Hinsicht des Verfassungswcscns zu thun Willens scy. Fol-gendes ist der Inhalt dieses Edikts:
„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Königvon Preußen?c, :c.
„Durch Unsere Verordnung vom 30, vorigen Monatshaben Wir sür Unsere Monarchie eine regelmäßige Ver-waltung, mit Berücksichtigung der frühem Provinzial-Verhaltnisse angeordnet.
„Die Geschichte des preußischen Staates zeigt zwar,daß der wohlthatige Zustand bürgerlicher Freiheit und dieDauer einer gerechten auf Ordnung gegründeten Verwal-tung, in den Eigenschaften der Regenten und in ihrerEintracht mit dem Volke, bisher diejenige Sicherheit fan-den, die sich bei der UnVollkommenheit und dem Unbcstandemenschlicher Einrichtungen erreichen laßt. Damit sie je-doch desto fester begründet, der preußischen Nation einPfand Unseres Vertrauens gegeben und der Nachkommen-schaft die Grundsatze, nach welchen Unsere Vorfahren undWir selbst die Regierung Unseres Reichs mit ernstlicherVorsorge für das Glück Unserer Unterthancn, geführt ha-ben, treu überliefert und vermittelst einer schriftlichen Ur-kunde, als Verfassung des preußischen Reichs, dauerhaftbewahrt werden, haben Wir nachstehendes beschlossen:
§. t. „Es soll eine Repräsentation des Volks gebildetwerden.
§. 2. „Zu diesem Zwecke sind:
a) die Provinzialstönde da, wo sie mit mehr oder min-derer Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen,und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten,
b) Wo gegenwärtig keine Provinzialstande vorhandensind, sie anzuordnen.