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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
83
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Unterm 7. September 1811 erließ der König einEdikt über das Finanzwesen, in welchem verschiedene Be-stimmungen der früheren Gesetze in etwas geändert wur-den. Bei der Einführung der Gcwcrbefreihcit hatten sichverschiedene Schwierigkeiten gefunden, die eine Berücksich-tigung forderten, und bei der damaligen Lage des Staa-tes war es fast nicht möglich, an die Stelle des altenAbgabcnsystcms auf einmal ein neues zu setzen, das aufganz andern Grundsätzen beruhte. Dieses konnte erstnach und nach zur Vollendung kommen, und seine ganzeVollendung konnte dieses System erst nach den glorrei-chen Kriegen erhalten, wo der Staat eine ganz andereTcrritorialform bekam, welche die Einführung desneuen Abgabesystcms sehr erleichterte. In der Einleitungzu diesem Gesetze, sagte der König: „Die Grundlagen,auf welchen das im vorigen Jahre ausgesprochene Ab-gabensystcm und die neuere Gesetzgebung beruhen:Gleichheit vor dem Gesetze, Eigenthum desGrund und Bodens, freie Benutzung dessel-ben und Disposition über solchen, Gewerbe-fr ei heit, Aufhören der Zwang- und Bannge-rechtigkeiten und Monopole, Tragung derAbgaben nach gleichen Grundsätzen für Jeder-mann, Vereinfachung derselben und ihrer Er-hebung, — diese wollen Wir keineswegs verlassen,sondern fortwährend auf solche bauen, da Wir sie alsdie heilsamsten für die Uns anvertrauten Untcrthanenaller Klassen halten."

Dieses Edikt ist dadurch besonders merkwürdig, daßiu dasselbe der erste Keim zur Landes-Repräsentation ge-legt worden ist. Durch das Edikt vom 27. October 1810war nämlich eine General-Commission zur Regulierungder Provinzial- und Communal - Kriegsschulden ange-

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