für Entschädigung der Benutzer und Berechtigten ge-sorgt werden.
tz- 3-
Vom Tage dieses Edikts an dürfeng) keine Anwartschaften crtheilt, keine Novizen auf-genommen und Niemand in den Besitz einer Stellegesetzt werden;s>) ohne Unsere Genehmigung keine Veränderung der
Substanz vorgenommen werden;o) keine Capitalicn eingezogen, keine Schulden con-
trahirt, oder die Jnventaricn veräußert werden;?I) keine neue Pachtcontrakte geschlossen und keine äl-tere verlängert werden.
Alle gegen diese Vorschrift unternommenen Hand-lungen sind nichtig.
s, 4.
Wir werden für hinreichende Belohnung der ober'stcn geistlichen Behörden, und mit dem Rathe derselbenfür reichliche Dotirung der Pfarreien, Schulen, mildenStiftungen und selbst derjenigen Klöster sorgen, welchesich mit der Erziehung der Jugend und der Kranken-pflege beschäftigen, und welche durch obige Vorschriftenentweder an ihren bisherigen Einnahmen leiden, oderderen durchaus neue Fundirung nöthig erscheinen dürfte.Gegeben Berlin, den 30. Octvber 1810.
gez. Friedrich Wilhelm.
gegengezeichnet Hardenberg.
Durch dieses Gesetz wurden 7 Domkapitel aufge-hoben, 7 Collcgiatstifter und etwa 150 Kloster, unterdenen 40 Fraucnklöster waren. In Schlesien waren noch85 Klöster und in Westpreußen noch 50..