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1,2 (1806)
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den Königen und Edlen das Recht, wovon ge-schrieben war, nämlich in jenem Edict des Kö-nigs. Vergl. Spr. Sal. >6, 10. Und dis gingbesonders zur Zeit der Maccabäer in Erfüllung,als namentlich jene *) Leute, die man wegen ihresreligiösen Sinnes die Heil i gen und Frommennannte, so über Könige und Völker, die sie unter-drückt hatten, das Recht ausübten, und sie aufGeheiß Gottes abstraften. Davon lese manin den Büchern der Maccabäer das Ausführliche.Hier ist also gar kein jüdischer Nachgcist,den man heutiges Tages so gern den Schriftendes A. T. und namentlich den Psalmen aufbür-den will. Denn auch Zach. 12, g. steht g e sch r i e-bcn, daß Gott einst Jerusalem zum Laststeinallen Völkern machen würde, so daß alle dieihn wezheben wollten, sich daran zerschneidenwürden. Dis ist denn eine wörtliche Auslegungjenes Königsw 0 rtes, das nicht nur damals undzu den Zeiten vor Christo galt, sondern auch noch) künftig und alsdann '»») erfüllet werden soll,wann das Reich Gottes mit Macht kommt, und der

Rest

') Die Maccabäer, wiewol Judas eigentlich nur denNamen ^isccsb^us baue, Macc. 2, 4. denn d^wccsbbeißt ein Hammer. Vergl. Zach. 1, 20. 21.

Die Rcligionsstürmer in Frankreich, die sich an denChristeiueiuxel» vergriffen, babens auch crsabren. Rv-bespierre und Consorte» sind nichr mehr.