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einigender Nationalsinn erhebt sich gemach über die beengendenSchranken des Herkömmlichen; assimilirt die Gesetzgebungen nebstden öffentlichen Einrichtungen, und drängt, im Verhältnisse derwachsenden Kenntnisse, höhern Bedürfnisse und Kräfte aller Stände,die Regierungen selber zur Vereinfachung der Verwaltung undBeschleunigung des Fortschreitens. Dies offenbart sich , wie im Mi-litärwesen , Schulwesen, Straßenbau u. s. w. besonders auch inden Anstrengungen, die Menge der Hindernisse aus dem Wegezu räumen, welche den innern Verkehr und Handel auf alleWeise bisher erschwerten und hemmten. Jeder Kanton hatte eigneMaße und Gewichte, verschieden von denen der andern; eineroft zehn und zwanzig und mehr Arten derselben, und noch nebendiesen den Gebrauch ausländischer: der Kanton Luzern z. B.viererlei Längenmaß, neunerlei Hohlmaß, viererlei Gewichte;der Kanton Aargau fünf verschiedene Fußmaße, zehn Ellenmaße,neunzehn Hohlmaße für trockene Gegenstände, eilf Hohlmaßefür Flüssigkeiten, eilf verschiedene Pfundgewichte. Nicht minderVerschiedenheit zeigte sich im Kanton St. Gallen, Thurgauu. s. w. Erst seit dem Jahre 1833 vereinigten sich die Staatender nördlichen Schweiz, zwölf an der Zahl, mit demJahre 1838 ein allgemeines Maß - und Gewichtsystem beisich einzuführen. Als Grundeinheit wurden drei Zehntel desMeters angenommen, und diese bilden den jetzigen „Schwei-zer fuß." Aus dieser Fußlänge sind alle übrigen Maße abge-leitet, und dazu für eine Schweizerstunde Wegs 16,090Fuß bestimmt worden. Als Einheit aller Hohlmaße für trockeneGegenstände gilt das „Vie rt e l," welches fünfNeuntheile einesKubikfußes, oder dreißig Pfund deftillirten Wassers (13 Litres)faßt. Für Flüssigkeiten ist das „Maß" die Einheit, welchesdrei Pfund destillirten Wassers, (oder ein Achtzehntel des Ku-bikfußes, oder anderthalb Litres) faßt. — Auch für Einführungeines allgemeinen Münzfußes wird es reger, da fast jeder Kanton,groß oder klein, noch immer eignen Münzfuß hat, oder gar kei-nen; fremde Geldsorten nach Belieben werthet, und Münzenausprägen kann, wenn und wie es ihm gefällt. Dieser Münzenwirr-warr ist aber dem innern Verkehr und Waarendurchgang bei weitemnicht so hinderlich und hemmend, als die Menge der verschiedenenWeggelder, Gränz - oder Consumtionszölle, Brückengelder», s.w.
^) Zürich, Bern, Luzern, Freiburg , Solothurn, Basel. Schaffhau-sen, Zug, Glarus, St. Gallen, Aargau und Thurgau.
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