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2 (1838)
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aus. Zweimal floß hier, der getrennten Kirchen willen, dasBlut der Schweizer von Schweizern vergossen. Erst wurden dieevangelischen Berner (24. Januar 1657) von den katholischenKantonen, dann, ein halbes Jahrhundert später , (25. Juli 1712)diese von den Bernern geschlagen. Seit dem haben die Schweizernicht mehr, ihres Glaubens willen, das Schwert gegen einan-der gezückt.

Wenn aber die Völkerschaften, welche, am Fuß oder im In-nern des Alpengebirgs, treu dem heiligen Stuhl zu Rom infrommer Unwissenheit wohnen, wenn sie nicht auch selbst nochin unsern Tagen das geweihte Banner zum neuen Religionskriegerhoben haben, war das wahrlich weder Verdienst ihrer glau-benseifrigen Priester und Mönche, noch der Nuntiatur und desPapstes.

Als im Januar des Jahrs 1834 sieben paritätische und reinkatholische Staaten der Eidsgenossenschaft, zu Ba. den, in einerConferenz, Bestimmungen über die Rechte des Staats in kirchlichenDingen aufgestellt hatten, schrie der fanatischere Theil der Welt-und Klostergeistlichkeit über ketzerische Gewaltthätigkeit und Gefahrder heiligen Religion. Wiewohl die Regierungen jener Staaten nurRechte sicher stellten, welche die Schweiz von jeher, vor undnach der tridentinischen Kirchenversammlung, ununterbrochen, gehabtund geübt hatten, und von anderen Regenten des katholischenEuropa's geübt worden, schrie man dennoch das Anathema. DerPapst verdammte die Artikel von Baden; die Nuntiatur verlegteihren Sitz von Luzern in den altgläubigen Flecken Schwyz; dieKlöster spendeten Geldsummen, Volksbewegungen zu stiften; inFlugschriften, öffentlichen Blättern, in Beichtstühlen und von Kan-zeln wurde die Negierung verdächtigt, gelästert; es wurden denGläubigen Winke zum Aufruhr gegeben und katholische Volksvereineund meuterische Volksversammlungen organisirt. Als, nach aufge-nommenem Vermögenszustand der fünf Klöster im Freiamt und beiBaden, deren üble Haushaltung ans Licht gekommen war; alsdie Regierung des Aargaus, das Klostergut daher unter Aufsichtund Verwaltung des Staates setzte, um größere Vergeudungenzu hindern, und als eben diese Regierung den katholischen Geistli-chen, gleich den evangelischen, einen Eid des Gehorsams gegen Gesetzund Verfassung abforderte: drohte, von Mönchen und Priesternaufgewiegelt, ein Theil der Gemeinden im Freienamt, zumahl inder Klosternachbarschaft von Muri und Wettingen, sogar Ausbruchbewaffneten Aufftandes (1835). Aber plötzliche Erscheinung einiger