118
und Dörfer in der Schweiz bildeten, fast überall die Einrichtung,daß ein großer Theil der umhergelegcnen Wälder, Weiden, Wiesenund Alpen unter den ersten Einwohnern und Andauern zur gemein-samen Benutzung liegen blieb. So konnte auch der Aermste unterihnen, wenn er ohne Eigenthum war, ein Stück Landes vom ge-meinen Gut hingelu hen empfangen, wo er für die Seinigen Nah-rung anpflanzte; Holz zum Bau seiner Hütte, oder für die Flammedes Heerdes, gab der Gcmciuwald, und seine Ziege oder Kuhweidete mit den andern auf der Allmend, oder in den Gemein-Alpen. Wer nicht zu den ursprünglichen Familien gehörte, hatteauch keinen Antheil an ihrem gemeinschaftlichen Gut. Und wenn erund sein Geschlecht Jahrhunderte lang in derselben Ortschaft wohnte,ward er dadurch nicht Ortsbürger, sondern blieb nur Einsäße,oder Hinter säße nnd Fremder. Mit Abnahme der Anzahl ein-heimischer Geschlechter mehrten sich Vortheile und Nutzungen desgemeinsamen Vermögens für die übrigen Familien. Daher noch heutgeschieht, daß nicht leicht ein Schweizer sein Ortsbürgerrecht auf-gicbt, sondern nach vieljähriger Entfernung wieder in die Heimathzurückkehrt, in welcher ihm, sei er reich oder arm, das Seinigezufließt. Aber eben daher stammt auch die Abneigung des kleinstenDorfes, wie der reichsten Stadt, die Zahl der nutznießungsberech-tigten Ortsbürger, durch Annahme neuer Bürger, zu vergrößern.
In einigen andern Gegenden der Schweiz hinwieder haftetdie Nuznießung des gemeinen Gutes nicht an den ursprünglichenFamilien, sondern an den ursprünglichen Wohngebäuden desOrtes. Wer Eigenthümer eines solchen Gebäudes wird, ist vonselbst Miteigenthümer des den Wohnungen zustehenden ungetheiltenGutes, und hat, wie man sich ausdrückt, eine "ganze Gerech-tigkeit./« Ein Haus ist nicht selten aber von mehrern Familienbewohnt und eigenthümlich unter ihnen vertheilt. Daher hat mandaselbst auch halbe, Viertels- und Achtclsgerechtigkeiten. So kön-nen Fremdlinge Nutznießer des Gemeingutes sein, während ur-sprunai/che Ortseinwobner und Gemeindsbürger davon ausgeschlos-sen sind.
In allen, oder den meisten Kantonen der Schweiz waltet abernoch ein anderer Unterschied zwischen Orts- und Gemeindsbürgern.Ortsbürger sind freilich auch Gemeindsbürger, und sie allein habenMitgcnuß und Mitveriügungsrecht in den Ortsbürgerverfammlungenüber das ihrer Heimath zustehende gemeine Vermögen; nicht alsodie Gemeindsbürger. Diese sind nur Ansäßige aus andernGegenden des nämlichen KantonS, und üben in den Versammlun-