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»er, zum Aufgreifen und Transportireu von Land-streichern, zum Ersah der Feuer- und Wasserschä-den, zur Bezahlung des militärischen Vorspannsüber die gesetzliche Vergütung u. s. w. — DieFriedensrichter bestimmen bei ihren Quartal-Sitzungen den Betrag, und repartiren ihn »achbilligen Grundsätzen auf die Communen: dannwird das Quantum durch den Ober-Constabeleingefordert, durch den Armen-Vorsteher erho-ben. Die Friedensrichter sind nicht verpflichtet,j nach den Grundsätzen der Armensteuer zu repar-! tiren, sondern im Gegentheil angewiesen, denersten Maststab zu befolgen, den sie auffindenkönnen. Wo kein Armenaufseher ist, hebtder Unter - Constabel die Kreissieuer. Der Kreis-Einnehmer empfängt das Geld, und zahlt, »achAnweisung der Friedensrichter, nicht allein zuallen genannten bestimmten Zwecken, sondernauch zu jedem außerordentlichen Behuf, wenn da-durch das Beste der Grafschaft befördert wird.Die Friedensrichter nehmen in ihren Versamm-lungen die Rechnungen ab. Beschwerden überPrägravationen gehen an diese Versammlungen:
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