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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
Entstehung
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— 1.66 —

Wollen Personen, welche Gewerbe und Han-del treiben, den Umfang und den inneren Be-trieb desselben den Beisitzern und Commissariennicht vorlegen, so übergeben sie diesen bloß eine.Nachweisung, welche den Namen, den Aufent-halt und die Gewerbszweige im Allgemeinen ent-hält; sie schlagen wenigstens zwei Personen zuAbschätzern vor, denen sie alle Quellen ihrer Ein-nahme genau vorzulegen bereit sind, und derenAusspruche sie sich zu unterwerfen verpflichten.Die Commissarien prüfen in der nächsten Zusam-menkunft, ob die Abschätzer (rekerses) redliche,sachkundige, durch Verwandtschaft, Geld - oderandre Geschäfte nicht inreressirte, Personen sind.Nur durch Mehrheit der Stimmen kann ein solcherAntrag bewilligt werden. Den Commissariensteht es frei, die Abschätzer wiederholt zu verwer-fen, ohne dafür irgend einen Grund anzugeben.Sie können auch den Pa-nheien Abschätzer vor-schlagen; nur sollen diese weder dasselbe Gewer-be treiben, noch Ossicianten für die Einkommen-steuer seyn: der Parthei aber steht es frei, auchCommissarien zu diesem Geschäft zu erwählen.