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10 Procent ab, und berichtigt unmittelbar dieSteuer. Da» Reckt dieses unmittelbaren Ab-zuges darf nicht durch Conrracte aufgehaben wer-den, weil dadurch die Sicherheit der EinHebungvermindert würde. Gesellschaftsgewinn van Ca-nälen, Wegen, Werften :c. wird ungetrenncan dem Orte besteuert, wo die Rechnung geführtwird. Diese Bestimmungen zeigen, daß die zweizuletzt erwähnten Einnahme» von Dividendenund Annuitäten nicht zur dritten, die van Canä-len u. f. w. nicht zur ersten Abtheilung gerech-net werden.
Gegen das Ende des alten Stcuerjahres for-dern die Assessoren, nach Vorschrift der Comnufsarien, durch öffentliche Anschläge an den Kirchthüren, Ralhhänfern oder andern öffentlichen Ge-bäuden, zur Einreichung der Bekenntnisse binnen21 Tagen, auf. Wer einen solchen Anschlag be-schädigt oder abreißt, zahlt Z bis 20 I. Strafe.Außerdem muistjedem Hauseigenthinner, ja jedemMiethsmann, eine specielle schriftliche oder ge-druckte Aufforderung insinuirt werden. Auf Ver-zögerung und Verweigerung der Angaben steht