nach jenem Orte zu zahlen, für das Etats-Jahrnicht auf. Alle Vorsteher von Gesellschaften,Vormünder u. f. m. müssen jährlich den Namenund den Wohnort der Theilnehmer, Pupillen u.f. w. anzeige» und jede andre verlangte Auskunstohne Zögerung ertheilen; sie zahlen, und berech-nen sich dann mit der Gesellschaft, dem Pstpil-len w. Der Gewinn solcher Gesellschaften kofiimt,ohne Rücksicht auf gesetzliche iDividenden undAnsprüche anderer öffentlichen Corporationen, abernach 'Abzug des Gehalts der Offieianten, zurBerechnung. Es ist bei Societäts - Handlungenfreigelassen, insgesammt oder nach einzelnen Thei-len zu zahlen; doch muß im letzten Falle derTheilnehmer in Großbrittanicn wohnen. AlleDividenden der Bank, Ostindischen Compagnie undSüdsee-Compagnie, werden in London besteuertund erhoben, vom Berechtigten aber, ungeachtetjener Abzüge, für voll quittirt.
Von allen Annuitäten, jährlichen Interes-sen für hypothekarische und andre Schulden oderRenten, die in Bezug ans ein Gewerbe Stattfinden, zieht der Schuldner dem Gläubiger