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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
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Beifügung der Belage, in Ausgabe. Hat derAufseher die (Erhöhung pflichtwidrig augesetzt,so zahlt er der prägravirten Parthei Zc> I. alsStrafe.

Sind die Hebe-Register vollständig berich-tigt, so erhält sie der Einnehmer zur vierteljähr-lichen Einziehung. Die Execulion wegen Rück-stände sindet Statt gegen jegliches Gut, nichtbloß gegen den eigentlich besteuerten Gegenstand;insbesondere selbst bei Ländereien, die nicht be-nutzt werden, gegen alle andern Objecte : nur fürleerstehende Häuser wird die. Steuer herunterge-setzt. Den Commissarien müssen; auf Verlangen,die Register der Armensteuer und alle anderenöffentlichen Register vorgelegt werden; den Wei-gernden trifft eine Strafe von Z bis 20 I.. DieCommunen haften, nach Verhältniß der Steuerihrer einzelnen Glieder, für die Collectoren undfür die. richtig repartiere Abgabe, überhaupt; dochhemmt diese, solidarische Verbindlichkeit nicht dasexecutivische Verfahren gegen den eigentlichenSchuldner.