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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
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Einkommens dem Aufseher. Findet sie dieser genü-gend, so sendet er sie den Commissarien zurück,um die Heruntersetzung zu bewirken; findet er sienicht genügend, so bleibt es bei der Erhöhungbis zur heimlichen Appellation. Die Commissa-rien entscheiden in diesem Falle, und bei jederBeschwerde gegen Feststellungen, die von Einzel-nen unter ihnen herrühren, in der dazu angesetz-ten Versammlung in letzter Instanz. Es stehtihnen frei, die Ausmittelung des Einkommensdurch unpartheüsche Männer (rekerses, Schieds-richter) vornehmen zu lassen. Bringt der Ap-pellant keinen vollständigen Beweis, so schätzenihn die Commissarien nach eigener Untersuchung,oder nach den Resultaten jener Obmänner. Fin-der sich, daß der Appellant ursprünglich zu ge-ring angesetzt war, so trägt er nicht allein die Er-höhung, sondern auch die doppelte Steuer. End-lich, wenn die Commissarien urtheilen, daß ernicht bon-, knie- zu Werke gegangen sey, trägter auch die Umersuchungskosten; sind diese dage-gen der Meinung, daß er unschuldig ist, so stell!sie der Einnehmer dem Ober - Einnehmer, mit