Meile gezahlt Z ck., und im-letzteren Falle fürden Begleiter und das zweite Pferd 4 ei. —Alsdann darf man 80 Pfund Gepäck frei mit-nehmen.
Vermuthet der Postmeister verbotene Waa-ren in einem Packete, fo bringt er es zu einemFriedensrichter der Grafschaft, oder zu der erstenMagisiratSperfon des Ortes. Hier wird Sin nichtüber 2 Zoll langer Einschnitt gemacht; und fallssich ergiebt, daß der Verdacht ungegründet ge-wesen ist, das Packet wieder verschlossen und einAttest über das Geschehene beigefügt. Im ent-gegengefetzten Falle öffnet man das Packet ganz,zerstört die Waare, und sendet den Brief mitbeigefügter protokollarischer Erklärung an den Ortder Bestimmung.
Portofrei sind:n. die Briefe an und von dem König;b. die, welche höhere Behörden senden Undempfangen;
e. an und von Parliamentsmitgliedern; diesejedoch nur unter mehreren Beschränkungen:so dürfen sie nicht über 1 Unze schwer seyn;
Keiner