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8 .
Das Ordensfesl wird jährlich am St. Stephanstage oder dem darauf folgenden Sonntage gefeiert, wel-chem alle anwesenden Ritter beiwohnen sollen.
9 .
Bei allen öffentlichen Ordensfeierlichkeiten tragen sämmtliche Ritter einen langen, mit oben weiten aberenge zugehenden Aermeln versehenen, mit Hermelin verbrämten und mit carmoisinrothem Taffet gefütterten,saimntnen, grünen Rittermantel. Das Unterkleid und der Ordenshut sind von carmoisinrothem Sammet, unddieser mit Hermelin verbrämt und mit Rcilierfedern, welche in einer rotli- und grünemaillirten Scheide stekkeil, geziert.
10 .
Das Unterkleid der Grosskreuze ist mit zerstreutem Eichenlaub reich gestickt, die Commandeure habeneine bortenförmige Stickerei, desgleichen die Kleinkrenze , doch ist sie etwas schmäler.
Die Stickerei an der Ordenskleidung überhaupt stellt aneinander geknüpfte Eicbeublätter vor, die Eh-renbclolimmg des Civils andeutend.
Die Grosskreuze tragen überdies am Ordensfeste und bei feierlichen Gelegenheiten eine goldene Kette,welche abwechselnd aus den goldenen Anfangsbuchstaben des heiligen Stephans und der Stifteriu, mit derungrischen Krone dazwischen, besteht; in der Mitte ist ein goldener Adler, das Sinnbild des Hauses Oester-reich, mit der Inschrift: Stringit Amure.
11.
Nur dem Grossmeister und dem Thronfolger ist es erlaubt, das Kleid oder das Ordenszeichen mit Edel-steinen verzieren zu lassen: ausgenommen, wenn ein Ritter vom Grossmeister damit beehrt wird.
12 .
Beamte des Ordens sind:
Der Prälat, welcher vom Grossmeister aus den höheren geistlichen Ständen erwählt wird, und welcheran Ordensfesten den Kirchendienst zu versehen hat.
Der Canzler. Er hält sowohl im Capilel als bei der feierlichen Aufnahme der Ritter eine Anrede; liestden ahzuschwörendeu Eid vor; geht dem Grossmeisler bei der feierlichen Handlung an die Hand; berichtetan denselben schriftlich oder mündlich über die Angelegenheiten des Ordens; lässt die Decrete ausfertigenund hat das Ordenssiegel in Verwahrung.
Der jedesmalige ungrische Hofkanzler ist zugleich Ordenscanzier.
Der Greflier führt das Protocoll über die Ordensangelegenheiten; er fertigt Decrete aus, verwahrt dieSchriften im Archive; bat die Aufsicht über die vom Canzellisten zu fertigenden Abschriften und liest denCandidalen die Pflichten vor, welche sie zu erfüllen eidlich geloben werden.
Der Schatzmeister sorgt für die Ordenszeichen und Kleidungen; führt über die Einkünfte, welche zurOrdenskleidung der Ritter bestimmt sind, Rechnung und übergiebt sie jährlich an den Grossmeisler.
Beide, der Grefficr und der Schatzmeister, dürfen das kleine Kreuz tragen.
Der Herold trägt an den Ordensfesten das Wappen vor und bedient sich dabei der Kleidung derKleinkreuze.
Der Canzellist verfasst die nölhigen Schriften und geht in Ordensangelegenheiten dem Greflier undSchatzmeister an die Hand.
Alle diese Beamten werden, auf Vorschlag des Canzlers, vom Grossmeister ernannt.
13 - 14 .
Wenn der Prälat und Canzler an der Ausübung ihres Amtes verhindert werden, so ernennt der Gross-meister an des erstem Stelle einen andern; den zweiten vertritt jedes Mal der bei der ungrischen Hofcanzleiunmittelbar auf den Hofcanzler folgende Beamte.
An die Stelle des Greffiers und des Schatzmeisters kann der Canzler, mit Vorwissen des Grossmeisters,jemanden bestellen.
15 .
Sämmtliche Ritter, wenn sie Audienz bei’m Grossmeister suchen, gemessen diese Gnade, ohne sichbei’m Oberstcämmcrer vorher anmelden zu dürfen.
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