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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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ner Zeitung zu erklären, daß der angegebene Redactenr nicht vonder Art sei, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falleder Unternehmer verpflichtet sist, entweder einen andern Redac-teur anzunehmen, oder, wenn er den ernannten beibehalten will,für ihn eine von Unfern oben erwähnten Staats-Ministerien aufden Vorschlag gedachter Ober-Censurbehörde zu bestimmende Kau-tion zu leisten.

X.

Es bleibt einem Buchdrucker oder Verleger überlassen, das vonihm zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichenAbschrift, oder stückweise in gedruckten Probebogen zur Ccnsur ein-zureichen, in letzterem Falle hat er jedoch es sich selbst beizumessen,wenn nach Vollendung eines Theils des Drucks der Ceusor einenfolgenden Abschnitt unzulässig fände, und durch Wegstreichen dessel-ben das bereits Gedruckte unnütz würde. Das zur Censur über-reichte Manuskript wird von dem Censor auf der ersten und letztenSeite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.

Zst das Werk bogenweise der Censur überreicht worden, somuß das Imprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt sein. Die Er-laubnis; zum Druck ist nur auf ein Jahr gültig; ist der Druck nichtim Laufe desselben besorgt worden, so muß eine neue Erlaubniß nach-gesucht werden.

XI.

Keine außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in DeutscherSprache gedruckte Schrift, kann in den Königlichen Staaten ver-kauft werden, ohne die ausdrückliche Erlaubniß der Ober-Cen-surbchörde.

XII.

Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache,wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlungsteht, und welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine an-dere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewährleistet, erhalten hat, darf verkauft werden.

XIII.

Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegenwärtigemGesetze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Ab-druck einer Schrift erhalten hat, wird von aller ferneren Verant-

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