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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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gung enthalten, ein und dasselbe Strafrecht in der ganzenMonarchie gilt.

Zn dieser Hinsicht ist hier das Verbrechen der Erregungvon Mißvergnügen gegen die Regierung besonders zu erwähnen.Das Strafgesetz lautet wörtlich Tit. 20. Thl. II. A. L. R.

§. 151. „Wer durch frechen unchrcrbictigcn Tadel, oderVerspottung der Landcsgcsctzc und Anordnungen im Staate,Mißvergnügen und Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regie-rung veranlaßt, der hat Gcfängniß- oder Festungsstrafe aufsechs Monate bis zwei Jahre verwirkt.

h. 152. In je größerem Ansehen derjenige steht, welcherdergleichen Unfug vornimmt, desto strenger muß derselbe be-straft werden.

H. 153. Verkauf und Verbreitung solcher Schandschriftenmuß, unter nachdrücklicher Geld- oder Leibcsstrafc, verboten, undder ganze Norrath der vorgefundenen Exemplare vernichtet,oder nach Beschaffenheit der Umstände öffentlich verbrannt werden.

§. 154. Drucker, Verleger, Abschreiber und Austheilersolcher aufrührerischen Schriften trifft außer dem Verluste ihresBürgerrechts und Gewerbes, eine ihrer Verschuldung und derGröße des Hauptverbrechens angemessene Strafe.

§. 155. Was von Schriften verordnet ist, gilt auch vonGemälden, Kupferstichen, und andern sinnlichen Darstellungen,welche in einer solchen unerlaubten Absicht erfunden und be-kannt gemacht worden."

Der §. 154. hat eine Beschränkung erlitten durch Nr. 3Art. XVI. des Ccnsur-Edicts von 1819, wonach für den Inhalteiner nicht ccnsirten Schrift zunächst nur der Verfasser, wennaber der Verleger diesen den Gerichten nicht stellen kann oderwill, auch'der Verleger verantwortlich sein soll. Der §. 151