— 161 —
Behörde untersagt ist, oder kunstig untersagt werden möchte,zu den verbotenen gezählt, welche nach H. 5. des Artikel XVI.des Ccnsur-Edicts, sobald sie verkauft oder ausgegeben wordensind, insoweit confiscirt werden sollen, als sie sich bei demVerkäufer vorfinden. Daß unter „den kompetenten Behör-den" die Ccnsur-Aufsichtsbchördcn verstanden werden, ist nichtzweifelhaft und wird durch die Praxis bestätigt. Sonach istan der gesetzlichen Bcfugniß der Ccnsur-Aufsichts-Ministerien,einzelne Schriften durch besondere Dcbits-Verbote außer Ver-kehr zu setzen, nicht wohl zu zweifeln °). Allein aus welchenGründen ein Dcbitsvcrbot erlassen werden kann, ist nirgendsin de» Gesetzen bestimmt.
Sehr viele Schriften werden in Preußen frei debitirt,welche hier von keinem Ecnsor die Druckerlaubniß erhaltenhaben würden. Es kann also nicht Grundsatz sein, daß alleauswärts erschienenen Schriften außer Cours gesetzt werdensollen, die hier die Druckerlaubniß nicht erhalten haben wür-den. Welche Grundsätze in dieser Hinsicht gelten, läßt sichans den einzelnen bekannt gewordenen Dcbitsvcrboten schwerentnehmen. Was kann es z. B. veranlaßt haben, Knebelsliterarischen Nachlaß und Briefwechsel zu verbieten? Nunbedarf aber kein Act der Censur-Vcrwaltung so sehr der inne-ren Rechtfertigung, als die administrative Unterdrückung einerbereits erschienenen Schrift; denn kein anderer Verwaltungs-Act greift so tief in das materielle Privatcigenthum ein, und
st Diese Befugnis; erstreckt sich indeß nicht eins prcßfreie Schriften nachder Ordre vom 4. Octobcr t842: denn in Beziehung auf diese kommt dasCcnsur-Edict mit seinen Ergänzungen gar nicht zur Anwendung. Ohne ge-richtliches Urlheil oder Königliche Expropriations-Ordre können solche Schrif-ten durchaus nicht außer Cours gesetzt werden.
11