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Heerde mit seinem Brod zu speisen, mit einem Drove,von welchem man, und vielleicht er selbst nicht einmalRechenschaft geben kann, aus welchen Elementen das-selbe znsammengesczt ist, ob nicht anö solchen, vor de-ren Genuß zu warnen ist. Mit Recht sieht man sol-ches Unterfangen als einen feindseligen Eingriff indie Rechte deS geistlichen Amtes an. Es fragt sichnun, waö hiegegcu zu thun ist? Und hierüber sprichtsich daö noch immer gültige Normal-Rcscript vom10. Oktober 17Ä in Ansehung 'der Privatversamm-lnngcn klar und deutlich auS. „So sollen auch, heißtes daselbst — keine denen Geistlichen deS Orts unbe-kannte oder ungeprüfte, oder noch viel weniger wissent-lich verdächtige oder bekanntlich gefährliche, sonderlichfremde Personen in dergleichen Versammlungen auf-genommen, noch zu einigem Vortrag oder Lehre zuge-lassen, am wenigsten aber ihnen gestattet werden, daßsie selbst dergleichen Zusammenkünfte veranlassen oderdirigircn. Will ein Fremder die Versammlung besu-chen, so solle eö der Geistliche deS OrtS wissen; willer aber ein Wort der Ermahnung reden, so solle ihndieser vorher wohl kennen, oder er solle mit anwoh-nen, um gewiß zu sevn, daß. nichts als Gutes undLauteres vorgetragen werde; oder wo eö anders wäre,daß denen Abweichungen sofort auö Gottes Wort wiedervorgebcuget werde." Herr Werner nun ist überall,außer in seinem Wohnort Reutlingen als Fremder zubetrachten, folglich hängt eS ganz und gar von denGeistlichen der Orte, in welche er kommt, ab, ob sieihn auftreten lassen wollen, oder nicht. Es steht aberGott sei Dank mit der Geistlichkeit unseres Vaterlandesnoch nicht so, daß man Herrn Wernes Aushilfe nöthig