tcrn Stände, in Gegenwart des HerzogsKarl, über eine fast uneingeschränkte Regie-rung, so wie über die Gleichstellung der un-tern Stände. Dieß bewirkte, das, am Tagenach der Verhafcnehmung (21. Febr.) dervollen Rrichsversammlung, eine sogenannteVereinigungs- und Sichcrheitsacte zur Un-terzeichnung vorgelegt wurde *). Dem In-halte derselben gemäß, hat der König dasRecht, Krieg zu führen, Frieden z» schlie-ßen, Verbindungen mit auswärtigen Mäch-ten einzugehen, und alle Staatsämtcr zu be-setzen; der Reichsrath, dessen Mitglieder vomKönig ernennt werden, stellt nur den höch-sten Gerichtshof vor. Dem Könige steht einedoppelte Stimme zu; die Staatsbürger ge-nießen alle gleiche Rechte, und nur die Hoftstellcn gehören ausschließlich dem Adel; dieAuflagen müssen, wie bisher, von den Stän-den bewilligt werden; nur der König hatdas Neckt, dem Reichstage Anträge zu ma-chen. Die Schulden sollten von der Nationübernommen, und, zur Fortsetzung des Krie-ges, noch 1,200.000 Thaler bewilligt wer-den. Geistliche, Bürger und Bauern unter-
shric-
') Theil xvii, S> 4?z. ^