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12 (1803)
Entstehung
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am 6. May) die Zurückgabe aller eingezogenneu Stifter und Klöster zu befehlen. Aberder Vollziehung dieser Verordnung standenmächtige Hindernisse entgegen. Zwar solltesie von besondern kaiserlichen Commissaricn,unterstützt von dem Kricgsvolkc des Kaisersund? der Ligue, besorgt werden. Weder Kauftcontra! te, noch Anhängigkeit bey den Reichstgeeichten, sollte die Verweigerung der Zu-rückgabc rechtfertigen können. Aber durchdie Vollziehung dieses Rcligionscdicts wur-den alle protestantische Fürsten zugleich ge-kränkt. Für manche derselben waren die ein-gezogenen Stifter bisher fast die einzigeQuelle ihrer Einkünfte, ihrer Macht, gewe-sen; manches fürstliche Haus hatte sich schonein Jahrhundert hindurch, unter vier Kai-sern , in dem Besitze derselben befunden.Wenn ihnen der Rcligiousfricde denselbenauch nicht ausdrücklich bcstädigte, so enthielter doch auch keine für ihn ungünstige Erklä-rung. Die Rückkehr der Stifter und Klösterin katholische Hände, war gleichsam nur dieVorbereitung zur völligen Ausrottung derprotestantischen Religion. Mußten also dieVerehrer derselben, unter welchen sich auch

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