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Je größer die Anzahl der römischen Vür-ger wurde, um so mehr verminderte sichihr Einfluß auf die Staatsverwaltung, undunter der monarchischen Regierung hörte erallmählig völlig auf. Das äussere der re-publikanischen Verfassung dauerte zwar bisauf Conscantin den Großen fort. Der Kai-ser oder Princcps stellte gleichsam nur dasHaupt der Republik, oder denjenigen vor,der die vollziehende Gewalt ausübte. Da-her hicugcn, wenigstens gesetzmäßig, nichtalle Provinzen von dem Imperator, son-dern auch von dem Senate, ab. Dieserhatte seinen eignen Schatz, - und jede Pro-vinz blieb der andern gleichsam ein fremdesLand. Allein Coustantin der Große verei-nigte die Leitung aller Rcgierungs - undStaatsangclegenhcitcu unter einem Staats-rathc, den er das Consistorium des Prin-ceps nennte. Seitdem stellte der Senateine Versammlung von wenig geltendenNcichsständen vor, und er gab in Rücksichtder Stadt Rom einen wahren Stadtrathab. Die Consulwürdc, die nun noch aufvier Personen, auf zwey Vice - und zweyEhrcnconsnln, ausgedehnt worden war, ge-währte