Man suchte die Wirkung des Neligions-edicts unter andern unter dem Vorwande, ihmdie nöthige Erklärung zu geben, zu schwächen.Man behauptete z. B. unehliche Kinder ge-hörten nicht zu denen, die ihre reformirtenEltern erziehen dürften. Eine königliche Ver-ordnung geboth (1681), daß die Kinder,wenn sie sieben Jahre alt wären, die pro-testantische Religion abschwören sollten, weildas Edict nicht genau bestimme, daß sie sichbis zu dieser Zeit in der Gewalt der Eltern,befanden, und doch untersagte es das Edictausdrücklich, den Eltern ihre Kinder zu neh-men. Die vermögender» Eltern sollten ihreKinder in den katholischen Schulen unterrich-ten lassen, weil in den niedern Schulen, dieman den Reformirten gestattete, nur Fran-zösisch Lesen und Schreiben, imglcichcn Rech-nen, gelehrt werden dürfe. Man nahm da-her den Reformirten ihre Akademiccn; manhob die Gerichtshöfe auf, bey welchen siedie Mitgliedschaft getheilt hatten; man schrank-te ihre Freyheiten bey Leichenbegängnissen,mau schränkte ihren Gebrauch der Kanzeln,der Glocken u. s. w. ein. Sie sollten inden Privathäusern ihre Psalmen nicht singen
dür-