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4 (1802)
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tiing der römischen Obergericktsbarkeit baldnicht hinlänglich. Man theilte daher dieGeschaffte desselben unter zwey Beamten,reit welchen der eine die Processe unter denBürgern, und der andre die Rcchtshandelunter den Fremden, schlichtete. So wie sichdie römischen Provinzen vermehrten, so wuchsauch die Zahl der Prätorcn immer höher an,so daß sie sich endlich bis auf 18 beließ.Jeder neue Praror kündigte bey dem Antritteseine» Amts die Grundsätze an, »ach wel-chen er seine gerichtlichen Untersuchungen undAussprüche anordnen wollte. Man nenntedie Procesordnung des Prators sein Edict.Die änsserllchcn Zeichen seiner Würde bestan-den in Schwcrdt und Spieß; auch gicngcnsechs Lictorcn vor ihm her. In Abwesenheitder Consnln vertrat er ihre Stelle, übte erihre Rechte ans. Die Censoren nahmen denConsnln die wichtige Aufsicht über den Censusab, und von ihrem Ausspruche hicng dieStelle ab, die ein römischer Bürger im Se-nate, oder in der Dürgerversammlung, ein-nahm. Durch diese verschafften sie sich aberdie genaueste Bekanntschaft mit den Vermö-genöumscändcn, und der Aufführung der römi-schen