92
zuerkannte, das päbstlichc Verboth deS Got-tesdienstes aus kaiserlicher Machtvollkommen-heit wieder auszuheben, und jeden widerspen-stigen Geistlichen als einen Feind der öffent-lichen Ruhe zu behandeln. Die Verteidi-gung der kaiserlichen Rechte gegen die An-Wasungen des PabsteS überließ die Ver-sammlung den Kurfürsten.
Diese vereinigten sich (izzF Jul.) zuRensc, ihre und die Rechte des Reiches aufeine feycrlichc Art zu behaupten. Mannennte ihre Verbindung einen Kurvcrcin.Hierauf wurde in der Reichsversammlung zuFrankfurth, durch einen förmlichen Schlußfestgesetzt, daß die Würde und Gewalt desRcichsobcrhauptes unmittelbar von Gottherrühre, und daß jedes ordentlich erwählteRcichsobcrhaupt, ohne päbstlichc Bestätigung,für einen echten römischen König und Kaisergehalten werden müsse. Dieser Rcichsschlußwurde dem Pabste mitgethcilt, und die Bi-schöfe mußrcn entweder aufhören, das päbst-liche Verboth des Gottesdienstes zu befolgen,oder ihre Stelle niederlegen. Die Stimmeder Bürger und Bauern erklärte sich größ-tenteils