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Die Dismembrationsfrage : mit Benutzung der amtliche Quellen der Königlich Preussischen Ministerii des Innern erörtert
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die Dismembratioiwfragc.

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Gemeinde und müssen von allen Mitgliedern derselben getragenwerden, ob sie Gespanne halten oder keines.

Was die ähnlichen Uebelstände im Kriege anbelangt, so geltenfür den Krieg ohnehin keine Normen, und alle die Mißverhältnisse,welche dieser unnatürliche Zustand der Gewalt und Roth herbeiführt,lassen sich überhaupt nicht abwenden.

Wichtiger erscheint die Rücksicht, daß bei vermindertem Pferde-bestande es dem Heere an einer tüchtigen Kavallerie fehlen dürfte.Hiergegen läßt sich nun erstens einwenden, daß der Pferdebestandin der ganzen Monarchie trotz der Dismembrationsfreiheit zuge-nommen hat. Im Jahre 1816 zählte man . . 1,243,2kl Pferde- 1837 - - . . 1,472,901 -

also 229,640 Pferde

mehr.

(S. Hoffmann, die Bevölkerung des preußischen Staates.Berlin 1839. S. 205.)

Sodann kommen auch in den Landesiheilen,^ wo der Bodenmehr zerstückelt erscheint, dennoch im Durchschnitte so viel Pferdeauf die Quadratmeile, als in denen, wo der Boden noch in größe-ren Stücken besessen wird; z. B. in der Nheinprovinz kommen nachHoffmann (S. ebendas. S. 208) 251 Pferde auf die Quadrat-meile und in Brandenburg und Schlesien auch nicht mehr. Dieseauffallende Erscheinung ist dadurch leicht zu erklären, daß derPferdebestand nicht blos durch das Wirthschaftsbedürfniß bedingtwird, sondern auch von anderen Verhältnissen und namentlichder Gewerbethätigkeit, dem Handel und vem Verkehre abhängig ist.

Da der zuletzt angeführte Einwand keiner Berücksichtigung Wertherscheint, so würde die Beschränkung der Dismembrationsfreiheitden Staat im Allgemeinen schwächen, indem sie einer großen Masseder Einwohner die Gelegenheit rauben würde, ihre Kräfte und An-lagen auszubilden; sie würde, wie die Beschränkung der Freiheitüberhaupt, der Idee des Fortschrittes widersprechen, und deshalbauch der Idee des preußischen Staates zuwiderlaufen.

Wie übrigens der Grund und Boden in der preußischen Mon-archie vertheilt ist, geht aus der als Beilage gegebenen Uebcrsichthervor. Dieselbe ist nach den, darüber im Jahre 1837 Statt gehab-ten amtlichen Ermittelungen zusammengestellt und mit höherer Geneh-migung den Acten des Königliche» Ministem des Innern cntnom-