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Wilhelm Bassermann, 1744 - 1811, Kaufmann in Heidelberg, und seine Nachkommen : beiträge zur Bassermann'schen Familiengeschichte
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oder durch jemand verwalten läßt, auch über die jährlichabfallende Nutznissung nach eigenem Gefallen disponiert.Im Fall also:

Fünftens die Junpfer Braut und nächstkünftige Ehefrauzuerst ohne Hinterlassung ehelicher Leibeserben versterbensollte, fällt ihr ganzes Vermögen nebst Kleidern und Leib-geräth, solches bestehe hernach in Hauptgut oder erworbenem,worinncn es immer wolle, auf ihre nächsten Jntestat-Erbcnoder diejenige, welche sie durch Testament hierzu ernennenwird. Und entsagt daher:

Sechstens Herr Wilhelm Bassermann auf die ihm indiesem Fall nach dem Churpfälzischen Landrecht im 4ten Teil,12ten Titul und dessen Eingang gebührende, fort nach demEingang des löten Tituls nicht zu entziehende Erbsportion,das ist ans das Eigentum der Fahrniß und Errungenschaft,dann auf den lebenslänglichen Nießbrauch der Hälfte desohnbeweglichen Vermögens nach vorhergegangener diesfälltigerdeutlicher Belehrung auf das kräftigste, und will an das Ver-mögen seiner künftigen Ehefrau unter keinerlei Vorwand einenAnspruch machen. Dafür aber:

Siebentens daß der zukünftigen Wilhelm Bassermanni-schen Ehefrau Vorableben mit Hinterlassung eines oder mehrererLeibeserben erfolgen sollte, so bleibt dieses Kind oder dieseKinder ohnehin gesetzmäßiger Erb der Mutter, in ihremabgesonderten Vermögen. In jenem Fall hingegen wann:

Achtens der Verlobte und zukünftige Ehemann mit oderohne Hinterlassung ehelicher Leibes-Erben zuerst versterbenwird, so leistet die Junpfer Braut und zukünftige Ehefrau anmitund in Kraft dieses nach vorhergegangener Verständigungauf das ihr gemäß Churfürsten Landrecht im vierten Teildreizehnten Titul zustehende und gleichfalls nicht zu entziehende,ein Drittteil der Errungenschaft des abgesonderten Bassermanni-schen Vermögens feierlichen Verzicht und überläßt sohin diesedenen samtlichen alsdann am Leben seienden BassermännischenKindern, sie seien aus erster oder zweiter Ehe gebohren, allein: