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Nachrichten über die Familie Frohn nebst Mitteilungen über die Familie Kußell und von Heiligenstein
Entstehung
Seite
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sie bei meinem Ableben, großjährig oder verheurathet seinwürden, ihre Erbspvrtivn gleich meinen übrigen Bindern gleicheingehändigt werde, falls sie aber nnnoch minderjährig odernnverhenrathet seyen, so soll ihre Erbspvrtivn ihren Vormündern wozu meinen vielgeliebten Schwager Herr JohannJacob Catvir, alhier und Herrn Heinrich Daniel Bingner,Chnrpfälzisch Hoskammer Handels und Cvmerzien Rathen hiemiternenne und erbitte, übergeben und ihrem Bater die Interessenvon allem bis zu ihren Majorennitäts Jahren und in solanggereichet werden, als er die schuldig leiten eines getreuenund sorgfältigen Vatters beobachten und sich durch sein Be-tragen des in Cyurpfälz. Landrecht unter verschiedenen Be-dingnißen und Auslagen verordneten küsrm kreictu^ nichtverlnstiget machen wird, sind aber mehr erwähnte EnkelMayvnmn, so soll dieße Nutznießung ihnen allein zukommen.Sollte aber:

5'"- Einer dieser Herrn oder bcyde vor mir oersterbenund ich niemanden anders an ihre Stelle ernannt haben,oder auch alsdann einer oder beide sich weigern wollen, mirund meiner Familee diesen Freundschaftsdienst zu thnn, sogebe ich hiermit meinen Nachgebliebenen eingangs dieses, be-nannten Bindern Vollmacht jemanden oder mehrere andereCnratore oder Vormünder zu eruieren und von HochlvblichePapillär Amt cvnfirmiren zu laßen.

tt'"- Wann eines von svthancn meinen GaddnmschcnEnkeln vor oder nach erlangter Grvßjährigkeit vhnver-henrathet nach meinem Ableben versterben würde, so solldeßen Erbspvrtivn seinem Bruder zufallen, falls aber beidemeine Enkele vor oder nach erlangter Großjährigkeit ledigenStandes versterben sollte, so solle ihre sämtliche Erbspvrtivnan meine übrigen vier Kinder, oder deren Leibeserben zurück-fallen, im Gegentciligenfall aber, so einer oder behde ver-heurathet wären, soll ihnen frei stehen mit diesem ihremVermögen nach belieben zu schalten und zu walten, sofortder vorerwähnte Rückfall alsdann nicht mehr statthabe.