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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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bie^tsiorbtktiüobttziäsiviZtt ^ b^ks /Altiü) in bttzböv boviAkiz

Nn ^ dicSmakligk" R-nnerS die Zuwma^ von ein Tausend

neun Hund»--M Rh-lr ' mithin zu Bchuff der Haubtstatt Gülich wegen vor.iäkriam Krieas>!ajies zwey Tausend Rhtir. 6- <-x «ücm ca.^ wegen derHuubt«statt Demen, desgleichen zwey Tausend Rhtir- . und zu gleichen B-Huff derHaudt.statt Eußkirch -n fünsi Hundert Rhtlr. unterlhanigsr zu verw.lligen; van auch--t Lrav-min-, mildem außtrücklichenBeding»edannvch/zu^m>ren/ daßv.xu-r-r>Deren l"<lrua>on im geringsten nicht zu überschreiten : melwemger sich in Uber-nckmun» einiger ^->cc> - voeai- Holländischer vcnüon «und anderen Schulden ein«tulaßen ; sokhane vc°ur-rion auch allerlängst vor dem letzten kunfftigen MonatsO-ccmbri. zur gedeylicher Endtschaffr zu beförderen hatten ; da widrigen FalzNachVerlauff sothanen Termini deren tnstruÄio, und R.elj)c6nvc überkommene (^0V»üiruticz LO ipio erloschen / und auffgehoben styn solle. w»

Zweyter Auffsatz Proteäanoni5 der Gülischer Ritterschafft/

^oncra LivicaceQsez Übergeben.. Loliz den^o.ten^remb. 17^1.

' üiischc Ritterbürtige Landtstände müssen dagegen unterthanigst pwrcüiren,daß Gülische Haubtstättische Sich unterstehen / gegen deutlichen Inhaltdeß von Ihnen 9er cormn einmahl av^robirten Aufssatzes <2ammuni8 k^ario-.M5 / einen particularen-dem anderen zuwider lauffenoen Auffsatz zu überge-den; wan dieses eigentliches Vornehmen gerechtfertiget werden solre / so wür-de auffeinmaht das 5vkema deren gewöhnlicher Landtags-Hanvtlungen überhauffengeworffemund führohin nichts schließliches-vielweniger ichtwas verbindliches ab-gehandelt werden können; sonderen es lediglich in ^rbirri» eines oder anderen <^ol.lezü stehen / dasjenige außparticular Absichten wiederumb umbzustossen/ was vor-hin verabredet / und geschlossen worden

UndhoffenalsoGülischeRitterbürtigeLandtstande unterthänigst / Jhro Chur-fürstl. Durchl. werden dieses unformbliches rroceäere Gülischer Haubtstättischengnadigst nicht billigen / sonderen Dieselbe mit Ihrer parricular-dem Gemeinsamenvon Ihnen gutgcheifchenen Auffsatz zuwider lausfender Nation gnadigst zurück ver-weisen ; widrigen Fals würden Sich sonst Gülische Ritterbürtige wider Willengenöthiget sehen / zu Beybehaltung der gewöhnlicher Landtags-Form/bey Ihrer Kays.Maj. gegen das Eigenmächtiges Unternehmen Gülischer Haubtstättischen Sich aller-Mterthänigst zubelchwerm. :c.

^Lieiülsimi Ll^Äonz^au^dieabgestattete dritte Kci-arioNzund L>ilrü5Lio vom Landtag, äc !)Lt0^ l-un-L den 2.i.ten 172!.

^ >Hrer Churfürst!. Durchl. ist Seines breiteren Inhalts geziemend l efcrirr wor-den'/wohin Sich anwesende Dero Gülich-und Bergische Landtständevon^ Räthen / Ritterschafft und Statten/ in Ihrer unterm z^.ten dieses unterthä-nigst erstatteter drittel fernerweit haben gehorsambst vernehmen laßemNun thuen Höchstged.JhreChurfürstl. Durchl» wider die in der so rubucirter!<eUrione dommuni enthaltene verschiedene anmaßliche unjulWcirliche Vorstellungen/wie auch herbe ^xprelkories, das nöthige ansordrist außtrücklich gnädigst bedingen ;undobwohlen dieper LoiieZiorum beschehene Einwilligung solchergestaltbeschränkt ist / daß Jhro fast beschwer fallen wolle / dabey die Gemeine Landts-Notthurfft behörlich besorgt zu erhalten;

So haben dannoch Höchstged. Ihre Churfürstt. Durchl. Sothane Einwilli-gung zu gnädigstem Danck angenohmen - mithin gnädigst retoivirt / Landtständevor dießmah! in Gnaden vom Tag zu erlaßen; der gnädigst getrösteter Zuversicht le-bend / daß / gleichwie Ihre Churfürst!. Durchl. gnädigst geneigt seynd/ Ihres -ÖrthSdie dabey anbrachte eravAminA, der Billigkeit nach Nechstens zu erledigen / und dassonsten serner nöthige zu verfügen; also Landtstände unaußgcstelt daran seyn werden/die Ihrer Seiths obligende anderweitt Erfordernüß zu beobachten und zu verrichten.

(I..8.) I-IaUber^.

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