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?cXroZaäven Mit geniessen müssen / und in Sie umb deweniger einiges Mißtrawmzusetzen/dahe Sie bey etwaiger inkruÄion deren solchen Endts außsehender v)cpu-ril-ttn sowohl / als auchwanDieselbige ab Ihrer Verrichtung dem Lorpori , wiebrauchlich / erstatten / anwesend seynd: und also allhier dasjenige/was in
Ihrer Churfürstl. Durch!.gnädigster Kelolurion von Entdeckungangeregetwird / mcht zu befürchten : esseyedan / daßmancmchgar solche-sremb-den Herzschafften mit Aydt - und Pflichten zugethane Persoynen in vergleichen Fällenvom außzuschllcssengedencke;
Was nun aber solche Außschliessung für schädtliche Folgerungen ^cnenrcnwürde (insonderheit/ wan sich andere Herzschafften des Pui5i<emc.M!iumbedienen-und Ihrer Churfürstl-Durch!. nur Aydt und Pflichten zugethane Persohncn vondenen Versamblungen und änderten-Ihnen ^uä^archuZ cvmpenrmdennven l^ecchiOLe außschliessen sollen) solches geben Ihrer Churfürstl. Durch!. Lan'dt-Stände zu conlläettren unterthämgst anheimd.
Als viel auch die zum Ucr^uarions-Geschäfft gnadigst angetragene veputarwnbelanget : da müßen Landtstände nicht weniger unterthämgst anziehen / daßIhrer Churfürst!. Durch!. Psältzisch-und Newburgische Landen mit hienidngmbeyden Fürstcnthumben in so weit in keine Oomparaclon zu stellen seyen; da letztere/undDero Stände dieser besonderer Freyheit gauäircn / daß/wan Sie auff die Ihnenvorstellende so ^Ukar-als andere Gemeine Landts-^xlZenrjen ichtwas unwilligen/solches nichts ,sondern per einer Ihnen angekr> gencrFre^xoM^er
Be^stewr oder ZSeeden geschehe; und wanSie so gar auch nichts cinwiMgtcn/JH-reChurfürstl. Durchl. (in gnädigster Erwegung/pro Oefcnüone parriT gmussenderAccinsen - Schatz - und schützen- Gelderen) dannoch Einseichig nicht vorgreiffen -oder Landtsiänden dieses in Ungnaden mißgelten laßm tönten;
Welche Freyheits Einwilligung / wie vielleicht in anderen Ihrer Churfürstl.Durch!. Landen nicht hergebragt: und Ständen zumahlen unbewust / wozu IhreChurfürst!. Durchl. in obigen Dero Pfaltzisch und Newburgifchen Landen befugtseyn mögen; also werden auch Ihre Churfürst!. Durchl. gnädigst ermessen/daß die.angetragene hiesigen Gülich-und Belgischen Landen und
Ständen an Ihren Freyheiten / Privilegien / und alten Herkommen eines Theilshöchst nachtheilig : und anderen Theils inappücabel seye / und das deren
von Alters hergedragttr Freyheiten völlig verrücken würde;
WeßhalbenVan Güüsche Landtstände den Inhalt Dero letzterer-pereoÜL^orum bestättigter GemeinsamderKe^cicin hiehin untetthänigsi wiederhohlen-und Ihre Churfürstl. Durch!, nochmahls unterthämgst bitten müßen / Dieselbegnädigst geruhen wollen / die so offt-und vielmahlen ubergedene-und Hieroben noch-mahlen lpecikcirte Haubt ^ravamina , denen Privileg gemäß / gnädigst zu erledi-gemund durch ^pprob^rion Dero Durchleuchtigsten Henen Unsren » auch allergnä-digster Genehmhältung Ihrer Kays. Maj.als ÖberLehn-Hnzn sothaneAbmacbungzurVerbinbtlichkeit zu bringen-und dadurch Landtstände / daß Dieselbe führohmferncrweirig nicht beschwert werden sollen / in beständige Sicherheit zu setzen : in-zwischen aber beyde Posten derenliancc,. Schulden und der Verwitnbcer FmwChurfürstinnen vpraj-vnd Lomra-votAi-Gelder /gnädigst angetragener maßen /der Kays. Allergnädigstervc-cllion zu überlasten ; und Vermahleneins die ohne derLandtständen Verschulden so lang anhaltende Landtags-HandtlungenzuaedeylicherEndtfchafftzu befürderen. :c.
Relativ rertia purciLuluriz Üötl'Aööen
8c>li5 dM2O.tM Leprcur!) 1722.
,Hrer Churfürstl. Durchl. auff letztere von Bergischen Landtsiändenvon der Ritterfchafft / und Haubtstätten erstattete l^elanon am 21.renMonaths ertheilte gnädigste kelolmion haben Dieselbe mit umterthänigstem Kelpe6k verlesen; wiewohl nun Sie Sich die fasteHoffnung gemacht haben / es würden Ihre Churfürstl. Durchl. derUnterthanen vermahlen kundtbahre-und vorhin öffters vorgestellthöchste Unvermögenheit gnädigst behertziget - und wenigst bey dem in letzterer Bergi-schcr p2rclcular p.elsclOn für alles zusammen unterthänigsi benentem (4uanro gnädigstacqmekcirt-Ständen aber serner nichts zugemuthtt haben; so haben 'Dieselbedannoch auß obangeführter gnädigster bdesvllmon ersehen müssen / daß Jhre Cbur-
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