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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Daß nun pro 4>co Landtstände die Kaps, allergnadigste Incennon nicht begreif- Al> :! lfen - sonderen damit gleichfals den Spott treiben wollen / wird von Trew-gehors '

sambsten Landtständen nicht gesagt werden können ; dahe Dieselbe oeuium un-lerthänigst angewiesen haben / daß mit dem dritten Theil des von Jhro Kays.

Maj.pro^rino 1721. zu erheben allergnadigst erlaubeten proviüonslen c^uann, sogar die im Landt Agende sechs Regimenter unterhalten - und übrige anmuthende ^

Landts-Nothwendigkeiten überflüssig besorget werden können ; Fölglichen auch dar- '

auß sich ergeben müße / ^uöci cellanre 6uppc>üro , eriam celler Inrenritt Sacia: (iTtzrexkkjeiwis, und daß allerhöchstged. Jhro Kays. Maj. nicht mrencioniret gewesen /

Landtstande zur Einwilligung einer Summen / worab nicht einmahl der dritte Theil ' !

zurLandts Oe5e»üc>n und Wohlfarth erfordert wird / anzuweisen / sonderen daß ^ - -

allein sothane Kays. allergnadigste inrenrion dahin gerichtet gewesen / Landtstande ^ ö

zu Verwilligung der Ihnen obligender-und durch vorherige Kays. üccer-

iMmrter Schuldigkeit zu verweisen.

Und wie nun Landtstande sothane allerhöchste Willens Meinung befolget/

Ihre Churfürstl. Durchl. auch damit gnädigst zu frieden gewesen / und sich lauthvbangezogenerDero gnadigster kciolurion dahin gnädigst erkläbren/ daß Siebey- ^de Posten wegen denen Vanco-Schulden / und der Verwmibttr Fraw Churfürstm- ^

nen Durchl. Doral - und conrra Ooral-Gelder Ihrer Käys. Maj. allergnädigster u<-ci-ston unterwerffen wollen; so wird auch Landtständen eine verursachende Ver-wirrung in nicht impmiret werden können;

Es ist nun aber pro s.co Landtständen die unterthäm'gste Beymessung am jvj/>sc hmerzlichsten / alswan Sie Sich vermeffeten / Dero gnädigsten Landts-Fürsten Wi.Wwund Herun Gesätz vorzuschreiben; es bitten ja Landtstände ein mehrerers un- tzM- ., ..terthänigst nicht / als daß Sie bey Dero von vorherigen Herzen Grafen / undHertzogen zu Gülich / Eleve / und Berg erweißlich erhaltenen und durch vielfältige MtM ^

Kays. ^uäii.Äc!r zslvl^nciara, vecreni, Zc Kelcripra LUM plenitsima LauiX coAnirittnc be-

fiättigten Freyheiten / und Privilegien-mithin auch bey demjenigen / wozu sich zeit-liche Herren Hertzogen zu Gülich und Berg durch absonderliche-mit Landtständendessals eingangene pa<5lci,6c donrraoiu8, den Vergleich äe ^nno 164A. und (^ondi-rionescle^nno l 668. verbunden haben / gnädigst geschützet und gehandthabet werdenmögen; und wird wohl dieses nicht für eine Gesätz-Vorschreibung / solideren ^ ' -

wohl für eine Anweisung auff die in Privilegs, ?26li8 öc (.onrrackibi.tz gegründete ^'

Gesätz / Derenselben Haltung Landtstände unterthänigst außbitten / außgedeutetwer den können; ßM,

Es seynd auch pro 6.ro Landtstände zu der grosser Vermessenheit (welche IhreChurfürstl.'Durchl- Ihnen in Dero gnädigster ^elblurion vorrücken / und deßfalsSich eine schärfte Andung vorbehalten ) wissentlich niemahlen gerathen / daß Sie

Sich porellarem pegislacoriam zu zueigenen- alle wohlhergebrachte und fcyerlichst be- ^

schwohrne Besätze auff einmahl umbzuwerffen-nach eigenem Sinn newe einzuführen-

JhrerChurfurstl. Durchl. schüldigcn Kespe6bZu verliehren-und gar die Macht und itzii«,

Gewalt sich zuzueignen / Dero Landts-Fürsten bey den Einwilligungen Gnaden '

glerchfalsaußzutheilen / sicherkühnen wollen ; Landtstände wissen gar zuwohl/daß von Dero gnädigsten Landts-Fürsten und Herren Sie Gnaden zu bitten und zuerwarten haben; und ist auch dasWort ^von Ihnen anderster nicht/ als ?Ufns,^!

IN 8entu der Freier lLinwilltgung oder Beeden / Geltglfften gebraucht wor- !!/M - 'den; maßen allzuviel bekant ist / daß vormahls regierende Grafen und Her '

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tzogen zu Gülich/und Berg ex proprüs, und auß denen darzu vor Alters gewidmeten ^' !

Äecinsen - Schatz-und Schützen-Gelderen DelLnilonem p^in zu bestreitet? schuldig > ^

gewesen; und was etwa solchen Endts von Landtständen als eine Seede gnä- '

dtgst begehret/per ^ioclum einer Freyer Einwilligung zugestanden worden; Im- ^ ' ^ ^

Massen solches die Uralte Keverlalia f worin Sich zeitlich re^irendeHerzen Hertzogen

deren Wörther gebrauchen / daß Sie diese N.v. Gunst / Crew / und > .>

btgkeit mlt gnädigstem Danck erkennen / und selbige nicht Vergessenwollen) klarlich bezeugen: mithin auch in ktanäaco L^reo kerciinanöi III. <je ^n-^01628. mitdeutlichen Wörtheren zu verlesen undgar auch auß dem Vergleich '

«le 1649. zu ersehen lst / worin enthalten / daß / W6N Landtstände gar

^ niemgni.«., in Ungnnd«» «MM««

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