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Ersterer Ausssatz i>rc>telIatiOniz ^ochlöbl. Gü'a-
scher Ritterschafft -/ gegen den von Gülischen Haubt-stattischen / m punäto des bey Ihnen festge-stellten ^uzmcnri, übergebenen l^icicularAuffsaHes.
Abergeben den i^.ten ^uZuK. 1722.
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<Emnach Gülische Landtständewon der Ritterschafft wahrnehmen / daßGülische Haubtstättische (sich unterstehen dörffcn /i^unÄu c^amieinen absonderlichen Auffsatz / gegen das deßfals einmahl perLolleZia verbindtlich abgefassetes Lonc!u5um, übergeben zu lasten;befinden sich dieselbe / zu Verhütung / damitIhnen und dem Vat-terland (welchesDieselbe repr^ssniiren) ^rc> fumro keine schädliche B^onlegucntz gezogen werden möge / höchst genöthiget / gegen dieses dem Gemein-k'samben^per ^ajora LolleZiorumbestättigten Auffsatz sowohl / als auch denen Rech-nen zuwider lauffendeS Unternehmen unterthänigst/ wiehiebey geschiehet / zup^-rcttiren ; umb demehr / da bekäntlich in denen Rechten versehen ist /
^ in LrarioliZ iingutorum Lonlenluz rc^uirarur , vor eins. ZUM änderten auch jwi-lschen vier LolleZLi^ einmüthigljch'yerabredtt/ und beschlossen ist / guoä 8umm»
minor lewoer lir refercncta.
' Gülische Landtstände von der Ritterfchafft seynd zwarenmicht gemeint / Güli-schen Haubtstattischen / in BezeugungDero / Ihrer Churfürstl. Durchl. unsterb-- lich zutragender unterthänigster wahrer Trew und Oevorion / den geringsten Trittzu weichen; und vermeinen auch Dieselbe darab bey vorherigen Regierungen sowohl / als auch Zeit dervonJhro^Churfürstl. Durchl. angetrottener hoher Landts-Fürstl. Regierung sattsame Prob-Stücken unterthänigst abgeleget zu haben; esbestehet aber solche vevocions-Bezeugung darinnen nicht / wan denen Unterchanengrößerer Last / als sie ertragen können / auffgebürdet-und dardurch verursachetwird / daß entweder Jhro Churfürstl. Durchl- das ssreywillig eingewilligtes ^^Mmmicht^emgehe ; oder aber die Unterthanen durch die»ihre Krafftcn überstei-gende l?kM2rionc8 zu Abführung deren in künffcigen Jahrgängen von Landtständenetwa einwilligender Gelt-Summen außer Stand gesetzer werden; sonderen er-forderet Jhro Churfürstl. Durchl. selbst eigenes hohes Interesse , daß die Unter-thanen bey dem Vermögen / künfftig vorfallende abführen zu können/erhalten werden mögen;
Und dahenMJHrer Churfürstl.Durchl/Gülische Landtstände bey Dero letzte-rer unterthänigst abgestattetersselarion zu Bestreitung Deren Landts>Erforder-nüßen ein mehr danzulängliches^mumyonzrvoMahl^undertTausendAottttunter sicheren dabey außbedungenen Lonclicionen unterthänigst eingewilligtthaben;wozu / wan die Moiren von beyden vorherigen so wobl / als auch dcrmahligmLandtag / sambt denen Renneren beygesetzet werden / 5umma roralis von diesemJahrgang Gülich-und Bergischer Seithen auff fünffmahl hundert und fünff- ^ii-'Tausend Gehler / ohne die ?enlions-und änderten Gelderen / welche denen MK,Mmbteren jährlichs abzuführen obligen / und bey jedesmahligen «.eparrmonen M/-mit außgefchrieben werden / sich hmauß lauffen wird; so würde es bey Gotteine höchst unverantwortliche Sache seyn / dem (ZraruiroichtwaS ferner hinzu zusetzen;da Venen Unterthanen bey dermähligen Gelt-kemmigen Zeiten / und bey dem durchdie Mauß so wohl / als auch das annoch anhaltendes Regen-wetter im Getraydt K/,und änderten LreLienrien bekäntlich geäußerten unbeschreiblichen Schaden un-möglich / oder doch wenigst höchst beschwärlich fallen wird / das würcklich einge-willigtes Ouanmm, ohne Abgang, zur Pfennings-Meisterey Lassam abzuführen;Zudeme haben auch Haubtstättische felbst in dem gemeinsamen von Ihnen / und Mk,sonst in ^zjnricare ColleZiornm per rnrnm angenohmenen Ausssatz diese Unmöglich-keit anerkennet; dahe Dieselbe die Churfürstl. zu befolgen unmögliche kssaiurion
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