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mithin^lch/ tnit ihrem?)Drwißm und Bewilligung dczvon so viel?p^,^!^..ick»..ka«kl^dw, mit Bestand veramworN^ '
MlrN-bm!ag ub^-r x zueriehen! undalsZufolg derselben ,nckrgedacht-n vÄ^l.!- xyrten das Nöthige außersagtem meinem geheimben Raib aul-eeieat woroe,, i s m.»
Dieselbe sich unterstehen mögen , darwider bey D-mstK mp/^Ra« lle .
-.cb-äula I>w-^-rwn.5> 65 r-ch-aivö -chy-lla-.»,»-so gab ei.n^'b?en -
haben auch an Selbigen kub bu. c.Copeylichanligenden schMlichen Renebe' ,/i ^ I u ^vermeinter Entschulvigung und Verantwortung gelangen laßen - wnrmie -, //sch.n,^d»ß Gülischer Landständen o-yuurte denen Bergischen hierichals aeLsten
Db'nun wöhlAllergnädigster Kayser und Herz Her-, Ich ersagten LandständenP-p....rien n.chr verwehren mögen/ oder noch z« thun gemeint bin/ ?i»Nhre Mt"
^Handlung-n ju ihrcr/ und des Richteren yriv^inf»rm-.wnauffihreKötten rru^
und g-hör.gc 0rthen außthe.en zu aßen ; Zumaßen dencnselbm ich solches bäqd?rNwen-!agen iubl.n.«^ deutlicherklährethabe- ^ vc,agvcr
Vo werden Ew. Kaps.Maj. auß allen vbangefübrieii Ui»bstc'ndenaNe^,.si.!^ 'und höchsterleuchl befinden, baß Derselben Absicht dahin nicht gerichtet/ weder qe»duhrenoeingelchranckr gewesen seye/ sonderen das gank-Werck auffein aann nnlgmllchamd sehr-mmoses Geschaffthinaußlauffe; ZumaKn u. Z?i de?von ok'«rwendtcm öffentlichen Verkauff erhaltener Nachricht unier ^ero ReicksRa.de/ dem glaubhaff.en Vernehmen nach/ k-n. -intzgc/^m^'aIgKstZRin Behuff der l'andstanven deren nur zehen heraußgegeben / an Außwätciae undFrembde aber etwa .4°. Stuck allschon ve. äusser, gewesen; Es b-sia get da«»„geziemende Absehen h,cr«i als, die in grosser Anzahl veranlaste Aufflegung unddem Buch-rucker ohne die allermindeste Vorsichts-Nehm-und Veranstaltung/ dä-wilkeme an Frembde veräußert werden Mögten/ unbeschränckterVerstalt-und vondich-i >n.t öffentlicher aKgirung des Vorblars oder -<»b^ vor seinem Laden mi?Mer Unvorsichtigkeit und Unbesonnenheit bewürckte fevl bieth-und Verkauffuna,ia doch/in Ansehung wohlgemelter Dero Rcichs-HossRathenund beiLandlstän-ben Anzahl/mit sothanen 140 bxcmxlzrici, zur Gilüge und übrig außzulanaen ae»ivesen; Ew. Kays. Mai. geruhen ferner Allergnädigstzu ermeßen / wie übel dievon offtermcltcn vcpmirtln zu ihrer angemasten Verantwortung geführte ex-mniz.
tlZ(U eini(h!(tAtU/ !)Ä ümn in ^ermjniz dÄulle^»u!)llcXggl'Ut(!)t/ don-swvcrt,z?j)ttvÄrX inrer prlnc^em, 5ram5c^ue provincialez, 5ut)äico5«Zc Vataüos atque eal
bekantlich '.«ifiel/ mithin ein grosser Unterscheid zwischen einer tu«Richterlichen Lngm-i-m übergebender Rechls-Handlung/ und der zur öffentlichen o--ü-iur bey Reichs-convcnten gelangenden Schrifften und l-rocluÄ-n bekantlich ob»
Handen ist; und als wenig ein anderer Chur-und Fürst des Reichs in gleichem Fallwürde verstatten wollen, oder ungestraffc hingehen laßen können/ wan die in desienChur-fürstenthumb und Landen befindliche Stande ihre -iec»na ine-rna. LandtagsHandlungen und dergleichen in öffentlichen Truck an Außwärtige feyl biethen undverkauffen zu laßen sich unterfangen sollen; also wenig kan ich auch dieses unbelon«mn und vermessene Beginnen / als von einem höchst übelen Beyspiel und ärgerlicherconkcgucntz / mithin in der wohlgegründeten Lonilffsrzrion und Beysorg / daß sonstalle mit Landtständen in denen wichtigen Landts-Angelegenheiten Und GeschafftenAgende Handlungen und Geheimnüßcn Freund-und Feinden, cin-und außwendi»gen migeschcwer entdecket/ undglcichsamb auffoffenem Marck, zu des VatterlandtSunwiederbringlichen Schaden für Gcldfcylgebotten/ und daher» mit denenselbenmZukunfft darin nicht sich-rlichmehrzu Raihgcgangen werdenkönte/ denen Mei-nigen wnniviren und unqestrafft bleiben laßen; in mehrerem und sonderbabren Be-tracht, daß sich dieses derselben verfahren, mir denen Mir als Ihrem Landts-Zürstengeleisteten Erb-Huldigungs . Pflichte», und dem von einem jeden auß ihrem Mittelbeyallen Landtagen außschwehrend« und ü>b die. 1. hicbey gelegten sur-mcnro T'-cirur-.....nirziiz nit comblniren läßet, sondern demselben vielmehr gerad entgegen lauffet/mithin 'desso unverantwortlich-und straffbahrer ist; Und ob Mir zwar vorhin nicht unbe»kant seyn mag, wie weit ich hierinfals/ Zufolg der Mir gegen meine Stände und Un«terthanen zustehender Landts-Fürstlicher 5uxc, iorltät,forl dmen Rechten und Reichs»c<»>Arur>oncn gemäß selbst zu cognoicuen/und die wohlverdiente Btstraffung zu ver«hängen befugt; so habe >cdoch zu sonderbahrer Bezeugung, wie sehr mein Gemüthvon aller Parthepligkeir und br-rocci>par>c>ngegen Dieselbe entfernet sey, Ew-Kays
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