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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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MbM-pwpolirion, so auffdein am 29.^1^ 16/0. denen gesamb-<en Gülich-and Bergifthen Landständen auß Rikterfchafft und Stät-ten/ von Ihrer Fürst!.Durchl. Geheimen und RegleruNgs-Räthen eröffnet worden.

Enen anwesenden Löbl. Landtständen wird auß den Ihnen zukommenen dl. 665Landtags-Außschreiben vorkommen - und annoch guter maßen erinnerlich5 seyn / was gestalt Jhro Fürstl. Durch!. Unser Allttseiths gnädigster Lanprs-Fürst und Her: auß Fürst-Vätterlicher zu möglichster Erleichterung DeroMm gemeinen Unterthanen tragender Sorgfalt gnädigst erinnert und anbefohlenhaben/ daß jeder zu diesem Landtag erscheinender Stano/absonderlich auß der Rit-mschafften /seiner mit-bringender Diener-und Pferd-Anzahl möglichst einziehen/und Mlt Hindansetzung aller ^nv^r und anderer zuden Landtags Handlungen nichtgehörigen Sachen / und vermeinten Travamimduz,anderer benachtbahrterLandstän-den ckhmlicher Exempel nach / die Bevorstehende Landtags-Handlungen möglichstbeschleunigen mögten.

Wienunvon Höchstged. Jhro Fürstl. Durchk wegen / Deröselben anwesendeGeheime- und RegierungS- Räthe sich versehen wdllen/ es würden Sie Landständedarzu von selbsten ihren Lust/ zu 5ub1ev!rung des gemeinen Manns tragenden Lastesbezeigten Eyffers/ bedacht gewesen seyn; also können auch Sie Räche/ Landständenauß habenden gemeßenen gnädigsten Befehl nie verhalten/ was gestalten Ihre Fürstl.

Durch!, von nun an/ und also forthinbey allen vorfallendenLandtagen denen daraufferheischenden Ambt-Leuthen und.Landt-Ständen Vire^orMus,auch Unter-Her:en /Mn siewürcklich auffm Landtag sich einfinden/jedem drey Dieneren/mnd vier Pferd/dem übrigen Adelichen aber zwey Dieneren und drey Pferdt diesergestalt verstatten/MMsten laßen wollen/ daß jedem Ritttrbürrigen zwey Rthlr. für seine Person /für jeden Dieneren/ worunter der Schreiber drey Schillingen/ denen übrigen abertägliches ein Reichs-'Orth auff i4. Tag /oder drey Wochen und länger nicht/gut .ge-than werden sollen. Dahe aberLandtstände nach Umdgang obbestimbter Zeit sich selb-slm beköstigen / und zehren / auch auffihre !)c.^ence mehr Diener oder Pferdt haltenmllen/ werden Jhro Fürstl. Durch!, denselben darin nicht zuwider seyn/ sonderen sol-Onfals geschehen laßen können / daß Sieder Landtags Handlung abwarten mögen.

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Auß dem gnädigsten KUaipto "SttemSmi vom 19. /unii 1670.

auß XcubutZ.

Ab twren unttrthänigstm?. vom 1. dieses diedoltlge Landtags-Handlung betreffend, x.

<Hau5uIa.

als Landts-Fürsten und Vätteren ligt die Sorg dessen Erhaltung auff/ und ^ ^künmns vor Gott nicht verantworten/ so unnöthiger Weise Unsere Unterthanen *beschwüren zu laßen; in drey Wochen kan leicht die pro^dürion rc5vlv>rt werden/ uüdwas in solcher Zeit von auch beyderseits abgethan werden kan / wird

Uns sieb seyn; was aber nicht abgeWn werden kan/ so ist es besser/ daß solches vordem siechsten darauff folgenden zwischen Unseren Räthen/und der Ständen vepuc^"on, ( welche darzu zu bevollmächtigen) äebarciret und erörtert werde; als daßdergantze Ländtag mit so schwären Kösten däräuff erwarten solle/ :c. uc muc.

Ntuburg den I9.ssUKU '!67c>.

An .. . . . ^ ^ ^Regierungö-Räthe zu Düsseldorff.

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Von