!.,5
'' ^ MD
> - ^"^'-'^ ch^.V^ I.> . ^>> >.'Mk^.vkl
^MMMAdh
^WS^°
^..x..'^^PW"'
,>ÄP» O>^
<'.i-«rHW^
..- ^u«MK
. ' -"iP'v'Wi
ĻZR?
.- ' < ^s»i<
M
(I9l)
WM ? die von Demselben Melgnädigst angerachene- und injun^rte Gütlichkeit zuverwmdtschlagen: den Landts-Herzen/ und/dessen mildeste Gemüths-Bezeugungenzu mißachten: und alles Ihrer der Ständen blinder p-ltkon/ und ungereimbten Eyffer-sucht zu unterwcrffen/ bevorab da die von Ihnen Ständen vorgeschützte anmaßlichevcvocwns - und 8udmiMons -Erbiethungen bey diesem Dero Allerhöchsten Reichs«Gericht allbereit vorkommen : von Anw. gnädigsten Henen Principalen abgelehntt/
und also verunglimpffer Ihrer That-H andtlung gegenlauffendeSchein-Reden ver-.worffen worden; Und/als vietdas andere Anregen/wegenbeschehen'seyn sollendengrösseren Aüßschreiben / belanget/ ein unwahres und nie jullikcirliches Einwenden
ist; . Zumahlen lediglich die'Erhebung des vorigjährigen c>NÄNti provilionalicer»
j jcvöch nechst Abzug der venenMnterthanen daran nachgesehenen fünff und dreystgtausend Rrhlr. conrinuiret worden; da übrigens ftynkan/ daß bey diesem Angeben' von LandtstandeN wiederumb ihr privares interne, nemblich die von Ihnen fast eintzigiundällein genießende so genante Landes -- Gehälver verstanden werden wolle/ wel>? chcsdemLandts-Fürsten alsein Lxcellüz auffzubürden/oder sonsten auffandere neben-iEigennützlichkeiten außzudeuten eben so^ngereimbt ist/ als die von Ihnen Landt-^Ständen/' und den Ambe - Scheffen /-und Vorsteheren/ izu Behuff der Gemeinden
-pttvar Schuldigkeiten nach Nothdutff/und derenvorhergangener Untersuchung ma-! chende Beyschläge in uläm der lauffendergemeinerLandts-LxiZentz auffzurechnen seynd;
^ Als werden Ew. Kays. Maj. Dero beywohnenden Allerhöchsten Begabnüs:uach/ von selbst allergnädigst ermessen / daß mit so wiedrigen / und animirten der
' Stmiden Gemütheren keine Gütlichkeitmoch sonst andere Handlung mrrtAnschein
des mindesten Erfolgs zu-pflegen-mithin AnwaldtsgnädigsterHm Principal auß'Antrieb Dero armen Unterthanen/wegen ferner anwachsendervergeblicherschwärer' Kösten milt-Vätterlich zu protpiciren ohnumbganglich'vermüßigct worden ftyev diedermahlige wiederUmb biß in diewierteWochefruchtlsß gewehrte-Landtags-Handt-iuug abermahlen zu luipencliren/ nnd bißzu mehr gelegener Zeit/ auch näherer Ihreri der Standen Begreiffung außzustellen; - allermassen sich dieses alles in obangezo-MMaigenhandigen Schreiben mlt-mehrtrem angezogen / und vermittels angeleg-
Es seynd aber obgedachte Se. Churfürstl. Durchl. Änwaldts gnadigster Hersi?lincipa1 zu dieser 8ulpeniidn / wiewohlen gegen.Ihre mildeste Gemüths - Neigung /umb desto mehr veranlasset worden / als sich bey allen diesen Handlungen / zu Jeder«- mns höchster Erstaunung / geäußert hat/ daß/ wan schon ein-oder -anderer auß Mit-tel der^ Landstanden sich etwan mehr begreiffen-und mehr bescheidener/zum Haubt-Zweck legen wollen / derselbe sich entweder durch die von denen aciprvccüum Oepucir-Uenammirten Ständen aUßmachende/oder wemgst veranlaßcndeviele Voraüberstim«-met gesehen/'oder die denenDepucirten ^Uociirle beyde VireÄOre« der Gülich-undVerglichen Ritterbürtigen Lolle^iorum behindert haben / daß ein wvhlgesintes ver«nünfftiges 5ubjeÄium seine mehr patriotische Gedancken dem publico vorbringen/ und^ nößnen können; .Zu dessen bewerckstellig-und Beförderung vitlejung ankommen-^ de/und des Landts wenig/ des publici aber gantz nichtkündige5ubjeÄa an sich -ziehen-^ denenselben/- dcs Landrs - Fürsten und Henen wohlmeinendeGedanckenund Vor-chtliungen linillre, und gantz verkehret außlegen / und / so fern alsdan micht gleich bey-ttttttnwöllen/'MitsoschmähfüchttgeN'RedkN/ und harten Bedröhungen zusetzen/daß Sie zum BeytritGleichsamb gezwungen und gedrungen seyen; allermaßmauff solche unartige Welse und Manier/ dem ausserlichcn Vernehmen nach / verschie-deneder Landtständen zu mit-Unterschrifft des jüngst exbidixten^lanclaci doottirurio-mz ehedeffenverleithet worden seyn sollen; ja gar man sich mit Verletzung und un-leidtlichen Eingriff der Landts-Fürstl, Hochheit unterstandm hat/ umb die Haubt-Stcitte Gülich/ Deuren/ undEußkirchcn an sich zu ziehen/ an der Steur-Schuldig-keit einen Nachlaß von zwey Tausend und relpe^ive achr hundert fünffzig Rthlr. ab-zuschreiben; wohingegemdieselbe sich rcveMen müßen / dem ohnbkfugten pwcelebeständig mit beyzuhalten;
Daß aber erwehnte vepurirte'sich sowermtssentlich und unbescheiden bezeugM/dessen dörffte eine Haubt-Ursach mit seyn, das verhoffende lnrereile, und ^onäomi-nium; Jndeme Sie vermeinen / den anmaßlichen Proceß zu verewigen / und im-Mittels unterm anmaßlichen prserexr der des Endts erforderlicher Kösten ein Auß-schreibungs I^anctarum zu erschleichen --mithin solchergestaltMä Lxemptum dergleichenchemahligen oepmirten / im Haubt-Bericht breiteres angewiesemr'maßen/ grosse
Bbbb ^ anfthent-