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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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M(obwohlen Anwaldts gnädigste! Her:Princips mehrgemelten Dero Landtstän-ven mit solchen mildesten Gemüths-Bezcugungen so wohl in Loncrer^als in ^bkrsÄsstärhshin entgegen gangen seyn) Dieselbe drey nach einander folgende Jahren zum^gemeinen Landtag beschreiben lassen/ und dabey sich immerfort zu billigmässiger Er-ledigung Ihrer der Ständen erwan habender erweißlich-und erheblicher Beschwär-den gnädigst erbotten haben ; Landtstände deweniger nicht zum theil auff ihre eytelenMonirte und änderst nicht dan ^nimoNtäten/ und l'rivac-inrerelle im Zweck führen-de Einrede unbeweglich verblieben / und sich zu keiner^ailon,Billigkeit/ noch sonst/vermögdes Haubt-p.ecel5Üs, schüldig-erklecklicher Einwilligung anschicken wollen/ja gar noch mehr und mehr sich gegen Anwaldts gnädigsten Hmen Principien IhremErbgehüldigten Landts-Jürsten und Her:envergessen/ erhärtet/ und anumrt bezeigthaben; ^ ^

'Und obzwar auch Anwaldts gnadigster Herr l^rinci^al diese der ereyfferteeStänden höchste Unbill/und straffbahres ungebührliches AuffführenundVerfahren/inGnaden übersehen/Dieselbe Dero gegen Sie ohnaußsetzlich heegender Landts-Fürst-Vätterlicher nropniion zu newe:n versichert/ und im Monath ^ugultoriechst vori-gen Jahrs wiederumb / und also zum viertenmahl zum allgemeinen Landtag beschrie-ben / mithin dabey feyer-und höchstverbindtlichst bezeuget haben / daß die ihrer Hart-näckigkeit und wiederrechtlich verweigerter Einwilligung halber/zu unentbehrlichemUnterhalt der/ zu Behueff der Landts -Depeniion nöthiger Militz/ und Bestreitunganderer unvermeidlicher Landts-Ersordernüßen ohnumbgänglich Jhro abgezwun-gene provilio»ÄlAußschreibung/ Ihnen Landts-Sländen an ihren wohlhergebrach-ten Freyheit- und Privilegien allerdings ohnnachtheilig seyn/ noch fuhrohin zu eini-ger Nachfolg angezogen werden-denen Unterthanen auch/ was sie auff diese provilio-Me Erhebung zahlen / an dem von Landtständen einzuwilligen seyendem Beytragauffzurechnen/ vorbehalten seyn / und also dadurch diesen so wenig/ als denenLandt-SMden einig Nachtheil oder Schaden zuwachsen solle: fort denenselben die so heff-

ner Gelder willfährig wiederfahren / und über dieses / wiewohlen ausser aller Schul-digkeit/ mithin lediglich zu Bezeugung Dero gemetten Landtständen / mit Beyseit-setzung der Jhrbvon einigen auß ihrem Mittel zugezogener verdrießlicher Widrig-keiten annochzutragcnder Landtsfüllt- VätterlicherLiebe/ und propulion den Be-lauff der von denen vorigjährigen zu keinem Schluß gediehenen Landrags-Handlun-gen herrührender überfünffzig laufend ff. sichertragender Dichten Crcditweiß (zu-mahlen solche auß denen Landen annoch nicht eingangen gewesen ) auffbringen/ unddenenselben baar außzahlen lassen/ solches alles dannoch bey Ihnen Landtständennicht verfangen mögen/ sonderen auff ihrer nie erhörte Hartnäckigkeit beharrende solchungereimbte Ding/ wieder all besseres Anrathen verschiedener aust ihrem Mittel mehrbescheidener undTguir bler Geinücher Anwatdts gnädigsten HermprinciptenIhremLandts-Fürsten und Hmen vorschreiben wollen/ welche theils zum völligen Unter-gang der Landts-Velfassung gereichig/ theils aber an sich selbst ohnmöglich seynd ;

Gleichwie nun auß diesem allem und so vielen Gemüchs-Bezeugungen Sonnen-klar zu Tag liget/daß Höstchgedachte Se» Churs. Dmchl» vom ersten AntritDeroChur-und Landts-Fürsti.Rcgierung das mindeste nicht anJhro haben erwindenlaßen/was nicht billig Landt und Leuthe conloiiren/ und einer immerwehrender Landts-Fmst Vätterlicher propnlion versicheren/ Ständt und Unterchanen zu Erweisungallschuldigen gehvrsambs/ und unterkhämgster Oevorister Gegen-Liebe höchst ver-binden / und zu nachtrücklicher HllNentz und Beyhülff/ und Abtragung der dem Landtohne des Landts - Fürsten Verschulden obliegenden Bürden ansrischen/ und auff-munrerm solle/und müsseJagar zumBesten und Vortheil des gemeinen Landt-Wesens mehrDbsorg stehtshin getragen / und werckthätig compobiret haben/alsdie Landts-Fürfil. Pflichten es von Jhw erforderen können / und Landtstände vonDeroselben Verdiener haben;

Also werden Ew. Kays. Majest. und die gesambte unpr^occupirte Welt allerer-leuchtigst und ohnschwehr begretffen / daß Sr. Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz An-waldts gnädigsten Henen Principien so undanckbahre Vergessenheit / und widrigesAuffuhren Dero untergebener / und zu aller Devotester Trew / und gehorsaMb ver-Pßichrer Ständen ( welche jedoch so wohl von wegen der von Jhro zu Lehn tragendersehr einträglicher Güter/ als auch bekleidender nützlicher (ch^gen und Landts-Be-dieuungen von Deroselben gleichfamb ihre beste und vornembste 5MMntz her haben/

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