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Fürstl. Verfügung / Reichs-Vätterlich Allergnadigst schützen/o^aemeste S<änbddarwider zu Dero Nachtheil kein Gehör verstatten / sonderen Dieselbe Allergnä^digst ab- und zu besserer Leistung ihrer Schuldigkeit hinverweisen lassen werden ;womit dan Ew. Kays. Maj. Eingangs erwehnter Anwaldt allerunrelchänigstimplorirt / und in Hoffnung Allergnädigster Willfahr in alltttieffester Lub.nlMon
verbleibe
Gw> Kaps. Mj.
Allerunterthänigst- trew- gehorsambsterLhurpfalßischer Anwaldt
/ol>. Lz^>l. Nunerern.
(üopjz kesolutionisFerenislimi KleÄoriz,
Auff der Gülich- und Bergischer Landt-Ständen dritte keiarion, mxuaÄ» der Landtagö-viwren 6c 6sro
Harris i z. Ivlsji I72I.
^ « - Hro Churfürst!. Durchleucht ist von Dero/zu denen annoch vorwehM-Zoium. Gülich-undBerglschenLandtags-Handtungen gnädigst vervrdm-
^ ttr LommiMon seines umbständtlichen Inhalts gehorsambst rc/erirt^ worden/ wohin Dero zu Düsseldvrffanwesende Gülich-uno Bergischexandt-Ständevon Räthen/ Ritterschafft/ und Stätten sich unteryk6. dieses / sowohl wegen des bey dem Hochpreißlichem Kayserl. Reichs-Hostrach in der von einigen auß Mittel ersagter Landt-Ständen dorthin gebrachteranmaßlicher ^pfellarions'Sachen / am A.tenvorigen Monaths außgefallenendon-als^auch der vorig-jähriger Landtags-Oiceeen halber sernerweith haben ver-nehmen lassen;
Nun befrömbdet Hüchstgedachte Ahro Ehurfürstl.Durchl. die von besagtenkandt - Ständen in einem-so anderen dabey gethane unerwartete Aeusserung umbso mehr / da / so viel obgemelten Rathschluß betrifft / es zu besagter Landt-Ständenfchwärer Verantwortung gereichtgseyn wird/ daß/ nachdem s-c. viä. is.
mb dium.A4.