Druckschrift 
Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
Seite
150
Einzelbild herunterladen
 

X I5O X

Meruntertbanigsten k^ecursum an die Hand genohmen ? dahe nemblich Sie vorhero offt-Mvielmahlen mit lieffestem KespeÄ remonttrjrt gehabt/ daß das jenige / was Sie emgewlllisget/ der Landen Krafften und Schuldigkeit welth übersteigen thäte / und ein mehreres zuthuen im Gewissen nicht verantworten tönten/daß auch/als solches kcmen Eingang ge-winnen wollen/ sonderen mit Einseithiger Außschmdung angedröhet worden / Stände nochzufordrist hiergegen / unammi guaruor Ovüeßiorum Voro, sich feyrlichst bedungen / und in ih-ren ferneren Handlungen wehemütigst erwehnet haben / daß solchenfals Sie würden ge-müßiget seyn/ bey Ew Kayserl. und König!- Majest. über diese Unterbrechung Ihrer Iu-rium, Immumrarum 2c pri vtleZivrum allergehorsambst zu klagen/ auch ehender nicht / als / wieendlich realiter vorgegriffen/ und über der Ständen Verwilll'gung mit ww cklicher Eigen-thätlichkeit außgeschrieben worden/ das k.emeäium ^ppellariomz, doch nicht ohne sonderbah-re Betrübnüs/ erwehlet/ und zu deren Affrerfolgung einige auß ihrem Mittel äe^urjretund inüruirt haben/

Dabey aber Ihnen nie in den Sinn gekommen/eine böse und verbottene Zusammen-schwöhrung wider Ihren gnädigsten Landsfürsten und Heun zu stifften/ sonderen ihre ge-trewe Absicht nur dahin geziehlet hat/umb durch den-auch in §. 18- des auffgetrungenennichtigen Haubt - und Decl2rarionStk.ecesz selbst ihnen frey und offen gelaßenen Wktg rech-tens zu suchen/ was durch die allersebnlichste müantzen und ergiebigste Bezeigungen zu erlau-ben/ von dem Landsfürstlichen kUnilwio leyder: hintertrieben worden;

Und da NUN die konservativ ^uiium Äc privileAiorum parri-e dergestalt in Jure naturali Zc

(Zenrium gegründet ist/ daß auch denen Landsiänden und Unterthanen / desfals gegen ihrenLands - Hettn sich miteinander zu verbinden/ in T'Keir nicht verbotten/juxraea» <zu« rraäit

6. sö/. 2.. 6.

LuxcorK. 98»

Letblc!. §.

D^nclccr. i/s/?/?«. 2.. 77. I/.

dl.rzs.

So mag der exaclverlo lediglich zu der Ständen Verunglimpff-Uttd AnjchwärWgdtygefchobener ^rriculus ihnen zu einigem Nachtheil / oder für eine unzuläßige Bundnüsund Verstrickung mN/porbeli vestoweniger außgedeUtet/Und ste darüber zur Verantwor-tunggezogen werden/je klarer und Buchstablcher dieser Mit denen unter Ständenobhandenen alten Erb-Vereinigungen concorcjiret; Wogegen/ als vorzeitige Lands»Henen klagen wöllen/und selbige zu calliren gebetten/ Ew° Kayserl. und König!. MajessGroß- Herz Vatterim Jahr 1657- den 25. äoxuüi, und widerumb in ^nno 1640. den22 ?ebru2ril laut tub num°! ZO» hiebey gebogener Lxrrzöten/dieselbe dahin Oberzichterlich/und inbTÜve nicht allein verbescheidet (daß nicht befinden köuten / daß der Landsfürst sichüber sochane Vmon zu beschwüren Ursach habe/ weilen nemblich solche zu nichts änderst alszu Lonserv2ttvn der MivileZien und l)esenlion dtß Vatterlands anzusehen / auch von Altershero beyden verstorbenen Hertzogen zu Gülich hergebracht/ zumahlenaber denen gemeinen

beschriebenen Rechten dlö. Reichs - Satzungen/ und der güldener Bull nicht zuwider5 'wäre) sonderen auch nachgehends im Jahr 1654. den zv.Jumi/besag des Mbnum.izi.

anliegenden Diploms, solche allcrgnävigst conkrmiret haben: also/ daß Stände bey Ver-fassung ihren Deputaris ertheilt ex 2äversop>rv^uLirterlnttruQlvn nichts unzuläßigeS verü-btt/sonderen nur dasjenige einfältig unter sich ernewert haben / waSauffSie vonihrmVorfahren Erblich gebracht/ in cvmrackHvno für unsträfflich erkent und gebilliget/ und zuewiger Fcsthaltung von Allerhöchster Kayserlicher Macht durch außgefertigte offene Siege?undBrieffallergnädigstbestättigetworden; WobeyeS dan auch nach deutlicher Anlei-tung deß allergerechtigsten Endspruchs Mb num. 1 z 0. führohin sein rechtliches Bewendenhaben wird.

DaS Klembrum czUarrum cellat nunc pro se.

In kiembrv ^uinto haben Ew. Kayserl. Majkst. zwarn von Sr. Churfürst!. Durchl. zuPfaltz hoher Gemüths Billigkeit Jhro allergnädigst versichert gehalten / Dieselbe würdengegen der Veranstalter thätlicher Stewr«Erhebung die Gebühr verfügen/und mittelsördentlicher Veranlaßung der Landtagen ihren Ständen in dem VerwllligungS- Werck sowohl / als anderen Anliegenheiten Landsfürstlicht Kecesz-mäßige Außrichtung widerfahrenlaßen: ES können aber Stände das beständige widerwärtige Landsfürstliche Verfahrenmit dieser Kayserlicher allergnädigster Anweisung keines Sinns vereinigen; nachdemablen/obgleich Sie bey jüngerem Landtag ordentlich/ und überflüßig eingewilligt gehabt/ solchesdannoch von denen zum Landtag commmirt-gewesenen Statthalter und Räthen anzu-nehmen

W»

^ -'7