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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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selbst ihme hierunter entgegen stehet / Krafft weßen kein höheres be's offe-

nen Landtag von Ständen eingewMrget worden / ausgeschrieben wlrdcn solle.

Also ergibt sich hierauß die unwiedersprechliche Folg / daß Seiner Chmfürsil» Durch-leuchtzuPfaltzaisHertzogcnzuGülichund Berg nicht gebühret habe / wieder die zwischenDero Durchleuchtigsten Herren Vorfahren / und denen Landtständenvon Gülich undBerg gesilffrete gemeinbündige Vertrag / Bedingnüssm / !^eceßen/und darüber erworbe-ne / in völlige Rechts Krafft erwachsene Kayserl. allergerechrigste , Endtuicht^u/undl?ariorl25 , mithmauchüber derselbenundallerheylsamber Reichs donlkimttvn deutlicheMaaßgebung ihre Ständt und Landen von Gülich und Berg mit so willkührlichen Stewrenund Lasten / sonderlich bey jetzigen lieben Friedens-Zeiten zu Arzviren : viel weniger seidigeohne besagter Landtsiänden donvocarion und Verwilligung gegen derselben bewegligsic Oe^re-carione5 , Piorest^ric.ne8 ^ppeI!ariones,Einfe!lhig /UNd auft einen von Landlsiändm jederzeitLc.nrr2cjjcittm moclum außzujchreiben / sondern an solchem allem zuviel und unrecht geschehen:dahero auch diese eigmthätliche Außschreibung zu castwen: und Seine Churfürst!. DurchleuchtzuPsaltz/alsHertzogzu Gülich und Berg Allerhöchst-Obrigkeitlich anzuweisen scye / dieinrettc.Acki8 beygebrachte / und exaäverw Nichtclistiritte alte Landts-Verträge/Vergleiche / ke-cetsen, dc>ncittivne8, und darüber cum caubX coZnmone ergangene Käyserl. allergnadigsttVerokdmungen / ungehindert der auffgetrungmen nu!! und nichtigen Haubt-und Oeclara-non8-A.eces8en , beständig zuhalten : Die Stände und Unterthanen beyderselbigenruhigem Genuß / und bey ihren Freyheiten / Privilegien / Recht / und Gerechtigkeiten unbe-eintrachtlget zu belaßen - Keine Stewr ohne Wissen und Belieben deren LandtständenEinselthig/noch auffeinen anderen/als von Standen mit genehmmden Fuß außzuschreibm ?was vom Jahr 171Z. biß hiehin Eigenmächtig gehandelt worden/entweder 26 dsstzm pzmXzu restiruiren/ oder auffeinige folgende Jahren nach der Ständen freyer Keparririon gedkyendem alten Herkommen gemäß die ordentliche Weisung thuen zu laßen.

Welches dan also von Allerhöchst-Obrigkeitlichen Ambts-wegen allergnädigst zu verfü-gen Ew. Kayserl. und KöniglMajest-Anwaldt der Gülich-unv Bergischer LaMständerzallemnterthanigst anruffet.

Ew. Kayserl. und König!. lVajesi.

Mleruntetthänigst-trew-gehorsambster

Gülich-md Bcrgischcr Landtstäkden

Lonssimirter Anwaldt

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